Der Ausgleichsanspruch setzt schließlich voraus, dass der Ausgleichsberechtigte den Unterhalt in der Absicht verauslagt hat, vom eigentlichen Barunterhaltspflichtigen Ersatz zu verlangen. Diese Absicht wird mit Blick auf § 1360b BGB verlangt, wonach im Rahmen des Familienunterhalts im Zweifel nicht die Absicht anzunehmen ist, für einen zu viel erbrachten Unterhalt Ersatz zu verlangen. Zwar gilt diese Vorschrift nach § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auch für die Trennungszeit, diese Annahme erscheint jedoch nicht nur problematisch,[55] sondern sie widerspricht mit Blick darauf, dass nach der Trennung der Wille zur selbstlosen Unterstützung des jeweils anderen in aller Regel rapide nachlässt, auch jeder Lebenserfahrung.[56] Dies gilt erst recht für geschiedene Eltern,[57] aber auch solche, die nie verheiratet waren.[58] Nach ganz überwiegender Auffassung sind an die Darlegung und den Nachweis der Absicht, Ersatz zu verlangen, deshalb nach der Trennung der Eltern keine zu hohen Anforderungen zu stellen.[59] So kann schon die gerichtliche Geltendmachung des Kindesunterhalts hinreichend klarstellen, dass auf der Zahlung von Barunterhalt durch den dafür zuständigen Elternteil bestanden wird.[60] Einer zusätzlichen Erklärung bedarf es daher jedenfalls in diesem Fall nicht.[61]

[55] Wellenhofer, in: Koch, Handbuch des Unterhaltsrechts, 12. Aufl., Kap. 5, Rn 5105.
[56] So zu Recht Wever, [Fn 2], Rn 904.
[57] Auch wenn der BGH dies bislang offen gelassen hat, vgl. BGH FamRZ 1989, 850.
[58] AG Montabaur FamRZ 2008, 1023: kein Nachweis der Absicht, Ausgleich zu verlangen, erforderlich, wenn beurkundeter Unterhalt immer wieder angepasst wurde.
[59] Wendl/Dose/Scholz, [Fn 30], § 2 Rn 777; Menne, in: Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 2. Aufl., § 1606 Rn 24.
[60] OLG Köln FamRZ 2009, 619; AG Montabaur FamRZ 2008, 1023.
[61] BGH FamRZ 1989, 850.

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