Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegenüber dem anderen Elternteil wegen erbrachten Kindesunterhalts und insbesondere seiner rückwirkenden Geltendmachung.

2. Ein Auskunftsersuchen erfüllt nur dann die rechtswahrenden Voraussetzungen für eine rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt, wenn in diesem ausreichend deutlich gemacht wird, zur Berechnung welcher Zahlungsverpflichtung die Auskunft gefordert wird. Dabei muss sich das Auskunftsverlangen auf denselben Anspruch beziehen, der später als Zahlungsforderung rückwirkend geltend gemacht wird.

 

Normenkette

BGB §§ 1360b, 1606 Abs. 3 S. 1, § 1613 Abs. 1

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 19.04.2018 und die nachfolgende Nichtabhilfeverfügung vom 02.07.2018 aufgehoben, soweit der Antragsteller Unterhaltsausgleich für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.07.2017 begehrt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Familiengericht zur Neubescheidung des Verfahrenskostenhilfeantrags des Antragstellers mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass die begehrte Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden darf, für einen ggfls. bestehenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch seien die Voraussetzungen für eine rückwirkende Geltendmachung ab 01.01.2017 nicht erfüllt.

2. Das weitergehende Rechtsmittel, nämlich soweit der Zeitraum 01.10.2016 bis 31.12.2016 betroffen ist, wird zurückgewiesen.

3. Die Gebühr nach Ziff. 1912 KV FamGKG ermäßigt sich auf die Hälfte.

 

Gründe

Der Antragsteller wendet sich mit seiner nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaften und auch sonst zulässigen, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegten, sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für einen gegen die Mutter der gemeinsamen volljährigen Tochter zu erhebenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch betreffend den Zeitraum von Oktober 2016 bis Juli 2017.

Der Antragsteller macht geltend, er habe in dem vorgenannten Zeitraum den vollen "Mindestunterhalt" gezahlt, obgleich sich die Kindesmutter hieran zur Hälfte hätte beteiligen müssen.

Das Familiengericht hat dem Antragsteller die hierfür beantrage Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung versagt, er habe die Voraussetzungen, nach welchen er gemäß § 1613 BGB Leistung für die Vergangenheit verlangen könne, nicht dargetan. Denn die Antragsgegnerin sei weder in Verzug gesetzt worden noch habe der Antragsteller den Ausgleichsanspruch rechtshängig gemacht gehabt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat teilweise vorläufig Erfolg. Dem Antragsteller kann ein ggfls. bestehender familienrechtlicher Ausgleichsanspruch für die Zeit ab 01.01.2017 nicht mit der vom Familiengericht angeführten Begründung versagt werden.

Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch als selbständiges Rechtsinstitut ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 31, 329 = FamRZ 1960, 194, 195) näher begründet worden für einen Fall, in dem die Mutter nach Kriegsende mehrere Jahre lang die gemeinschaftlichen ehelichen Kinder allein unterhalten hatte. Hier hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es sei unzweifelhaft, "dass der Klägerin (Mutter) an sich ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten (Vater) erwachsen sei, soweit sie mit ihren Unterhaltsleistungen eine dem Beklagten, und zwar im Verhältnis der Parteien allein dem Beklagten obliegende Unterhaltspflicht erfüllt" habe. Die rechtliche Natur dieses Ersatzanspruchs ergebe sich aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht und aus der naturgegebenen Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen. In einer späteren Entscheidung (vgl. BGHZ 50, 266 = FamRZ 1968, 450, 451) hat der Bundesgerichtshof - wiederum in einem Fall, in dem die Ehefrau allein für den Unterhalt eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes aufgekommen war - den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Bezugnahme auf die erstgenannte Entscheidung erneut grundsätzlich bejaht, ihn allerdings - entsprechend § 1360b BGB - an die Voraussetzung geknüpft, dass der Elternteil zu der Zeit, als er die Unterhaltsleistungen erbrachte, die Absicht gehabt haben müsste, von dem anderen Elternteil Ersatz zu verlangen. Ob diese Absicht auch bei Unterhaltsleistungen - wie hier - nach der Scheidung noch zu fordern ist, hat der Bundesgerichtshof in späteren Entscheidungen offen gelassen (vgl. BGH FamRZ 1988, 268, 269 und 1989, 850, 852).

Bei den mit Hilfe des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geforderten Ersatzbeträgen handelt es sich wirtschaftlich gesehen allerdings um rückständige Unterhaltsleistungen, nämlich um Geldleistungen, die demjenigen zu erbringen sind, der die Unterhaltslast zunächst auf sich genommen hat. Daher besteht der Anspruch für die Vergangenheit nur in den Grenzen des § 1613 BGB (vgl. BGH FamRZ 1984, 775, 776 f.).

Dem Antrags...

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