Bei der "freundschaftlichen Samenspende", insbesondere bei befreundeten lesbischen und schwulen Paaren, besteht häufig der Wunsch des Samenspenders und seines Lebenspartners, Umgang mit dem Kind zu haben und Auskünfte über seine Entwicklung zu erhalten. Dies soll sich auch dann nicht ändern, wenn das Kind im Weg der Stiefkindadoption von der Lebenspartnerin der Mutter adoptiert wird (§ 9 Abs. 7 LPartG). Erkennt der (gleichgeschlechtliche) Mann die Vaterschaft an, hat er gemäß § 1684 Abs. 1 BGB Anspruch auf Umgang mit seinem Kind.[37] Er kann zudem das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter durchsetzen.[38] Das Gesetz über die Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters[39] gibt ihm, sofern er eine sozial-familiäre Beziehung anstrebt, allerdings nur dann einen Anspruch auf Umgang und Auskunft über das Kind, wenn er der Mutter beigewohnt hat.[40] Im Fall der medizinisch assistierten oder auf andere Weise als durch Beiwohnung eingebrachten Samenspende besteht nach dem derzeit geplanten Gesetz kein Umgangs- und Auskunftsrecht. Bei einer Adoption des minderjährigen Kindes durch die Lebenspartnerin der Mutter erlöschen die Rechtsbeziehungen zum leiblichen Vater. Dies gilt auch für Sorge-, Umgangs- und Auskunftsrechte. Die von den Beteiligten mitunter gewünschte vierfache Elternschaft lässt sich deshalb nach gegenwärtiger Rechtslage nicht in vollem Umfang realisieren. Auch der Lebenspartner des biologischen Vaters hat nur dann ein Umgangsrecht, wenn das Kind in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen und zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung entstanden ist.[41]

Erfolgt, wie geplant, nach der Geburt des Kindes die Adoption durch die Stiefmutter,[42] erlöschen als Folge dieser Stiefkindadoption sämtliche Rechte und Pflichten des leiblichen Vaters und seines eingetragenen Lebenspartners.[43] Eine Sorgeerklärung ist nach der Adoption durch die Stiefmutter nicht mehr möglich, da sie nach überwiegender Ansicht voraussetzt, dass die Vaterschaft des die Sorgeerklärung abgebenden Mannes zumindest anerkannt sein muss.[44] Umgangsvereinbarungen des lesbischen Paares mit dem befreundeten homosexuellen Paar dürfen das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern nicht beeinträchtigen; sie müssen zudem dem Wohl des Kindes entsprechen. Außerdem dürfen derartige Vereinbarungen nicht von einer finanziellen Gegenleistung, insbesondere von der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Unterhaltspflichten abhängig gemacht werden; das Umgangsrecht darf nicht kommerzialisiert werden. Den befreundeten Männern können jedoch Sorgevollmachten erteilt werden. Insbesondere haben diese Bedeutung, wenn das Kind mit dem Männerpaar in Urlaub fahren soll. Solche Sorgevollmachten sind jedoch – unter Beachtung des Kindeswohls – widerruflich.[45]

[37] OLG Celle, Beschl. v. 30.10.2009 – 21 UF 151/09, BeckRS 2010, 20337 = FamRB 2010, 236; vgl. auch Giers, FamRB 2011, 229, 239.
[38] § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB-E.
[39] BT-Drucks 17/12163, abrufbar im Internet unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/121/1712163.pdf [Stand: 16.4.2013].
[40] Vgl. Grziwotz, FF 2012, 382, 385.
[41] Vgl. § 1685 BGB.
[45] Vgl. Hoffmann, FamRZ 2011, 1544 ff. u. Geiger/Kirsch, FamRZ 2009, 1879 ff.

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