1. Alleine das "einseitige Ausbrechen aus intakter Ehe" rechtfertigt nicht die Annahme einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB.
2. Eine "verfestige Lebensgemeinschaft" im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch schon nach Ablauf des ersten Trennungsjahres angenommen werden.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.3.2012 – 13 UF 155/11 (AG Nordhorn)
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