Eine Angleichung des Betreuungsunterhalts nichtehelicher an denjenigen geschiedener Eltern betrifft den Unterhaltstatbestand selbst. Wie gesagt, werden beim Anspruch aus § 1570 BGB nicht nur "kindbezogene" (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB), sondern zudem "elternbezogene" Billigkeitsgründe (§ 1570 Abs. 2 BGB) für eine Verlängerung der Unterhaltsdauer anerkannt, während in § 1615l Abs. 2 S. 5 BGB nur die "kindbezogenen" genannt sind. Unabhängig von der Frage, ob die Unterscheidung in den Billigkeitsgründen überhaupt einen Sinn macht – denn auch die "elternbezogenen" haben zum Teil unmittelbar mit dem Kindeswohl zu tun –, stellt sich die Frage, ob nicht auch bei den Eltern nichtehelicher Kinder die Gestaltung der Lebensverhältnisse vor der Trennung bei der Billigkeitswertung berücksichtigt werden können oder müssen.
Das wird von der Rechtsprechung im Ergebnis bejaht. Nach BGH können wegen Art. 6 Abs. 1 GG ein dauerhaftes Zusammenleben und die sich daraus ergebenden Nachwirkungen auch elternbezogene Umstände begründen, die für Verlängerung im Rahmen des § 1615l BGB sprechen.[17] Das ist der Fall, wenn die gelebte Familie einen besonderen Vertrauenstatbestand für den Unterhaltsberechtigten geschaffen hat, insbesondere wenn ein oder mehrere gemeinsame Kinder im Hinblick auf eine gemeinsame Verantwortung beider Eltern gezeugt wurden; das kann auch nach Auflösung der Ehe oder der Familie für eine Fortdauer der Verantwortung des nicht betreuenden Elternteils sprechen.[18] Allerdings bildet nach Meinung des BGH das Zusammenleben vor Geburt des gemeinsamen Kindes noch keinen elternbezogenen Grund, weil während dieses Zusammenlebens noch keine Unterhaltsansprüche bestehen.[19]
Aufs Ganze gesehen ergibt sich: Die "elternbezogenen Gründe" betreffend ergibt sich zumindest eine starke Annäherung der Tatbestände des Betreuungsunterhalts.[20] Die nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Kindern nähert sich in ihrer Wertigkeit der Ehe an.
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