a) Stirbt in einem Abstammungsverfahren, das sowohl die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters als auch die Feststellung der Vaterschaft des mutmaßlichen leiblichen Vaters zum Gegenstand hat, der festzustellende Vater nach Erlass, aber vor Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung, läuft die Rechtsmittelfrist in entsprechender Anwendung von §§ 239, 249 ZPO nicht weiter. b) Die Erben des festzustellenden Vaters sind in diesem Fall – soweit es um die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters geht – nicht beschwerdebefugt. Die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600b BGB dient allein dem Schutz bestehender sozial-familiärer Beziehungen und soll nicht eine dritte Person davor schützen, als leiblicher Vater festgestellt zu werden. c) Auch in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft steht den nächsten Angehörigen des festzustellenden Vaters nicht das Recht zu, beim Tod eines Beteiligten die Fortsetzung des Verfahrens nach § 181 S. 1 FamFG zu verlangen [im Anschluss an BGH FamRZ 2015, 1787 ff.]. (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.3.2017 – 2 UF 180/16, juris)

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