Maßgeblich für die Probleme, die im Zusammenhang mit einer Auskunftserteilung im Unterhaltsrecht auftauchen, sind die Vorschrift des § 1605 BGB und die dazu ergangene Rechtsprechung.[3]

[3] Zu Einzelheiten s. Dose, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1, Rn 1150 ff.; FA-FamR/Gerhardt, 10. Aufl., 6. Kap., Rn 755 ff.; Born, in: Heiß/Born, Handbuch des Unterhaltsrechts, 48. EL, Kap. 23, Rn 501 ff.

1. Normzweck

Der Unterhaltsgläubiger ist in der Regel über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsschuldners nicht (oder nur unzureichend) unterrichtet; deshalb kann er sich nur durch eine Auskunft die – für die Bezifferung des Anspruchs erforderliche – Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen verschaffen.

Für den Unterhaltsanspruch von Verwandten ergibt sich die Auskunftsverpflichtung aus § 1605 BGB. Die Vorschrift ist entsprechend anwendbar auf den Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 4 S. 3 BGB) und den nachehelichen Unterhalt (§ 1580 S. 2 BGB), außerdem auch auf Ansprüche aus § 1615l BGB.

Der Zweck des Auskunftsanspruchs besteht darin, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass ein bestehender Unterhaltsanspruch richtig berechnet werden kann. Unnötige gerichtliche Verfahren sollen vermieden werden; durch Offenlegung der beiderseitigen Verhältnisse kann geklärt werden, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht. Deshalb besteht keine Auskunftspflicht, wenn die verlangte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann; dies wird bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen angenommen unter Hinweis darauf, dass im Wege der konkreten Bedarfsbestimmung vorzugehen und eine Kenntnis der Einkommenshöhe des Schuldners nicht erforderlich ist (s.u. unter 5. a).

2. Auskunftspflicht

a) Inhalt

Die Auskunftspflicht bezieht sich in erster Linie auf das Einkommen des Unterhaltsschuldners. Sie kann sich aber auch auf das Vermögen erstrecken, sofern die entsprechende Auskunftserteilung zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Dies ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn der Vermögensstamm angegriffen werden müsste,[4] z.B. wegen nicht ausreichender laufender Einkünfte. Im Grundsatz besteht deshalb in Bezug auf den Vermögensstamm kein Auskunftsanspruch, es sei denn, dass der Anspruchsteller dazu anderweitig vorträgt.[5] Ist das vorhandene Kapital ungünstig angelegt, kann ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Zurechnung von fiktiven Zinseinkünften angenommen werden;[6] dagegen besteht kein Anspruch in Bezug auf die Verwendung des Vermögens.[7]

Aus § 1605 BGB lässt sich nicht die Pflicht herleiten, über sonstige Umstände, die für das Bestehen und die Höhe eines Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sein können (z.B. Erwerbsbemühungen, erneute Heirat, Geburt eines Kindes, Einkünfte anderer Verwandter oder des neuen Ehegatten) Auskunft zu erteilen.[8]

[4] Dose, in: Wendl/Dose, § 1, Rn 1176.
[5] OLG Frankfurt FamRZ 1991, 1334; OLG Hamm FamRZ 1990, 657; FA-FamR/Gerhardt, 6. Kap., Rn 987; weitergehend Dose, in: Wendl/Dose, § 1, Rn 1155.
[6] Born, in: Heiß/Born, Kap. 23, Rn 504.
[7] OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 756.
[8] MüKo-BGB/Born, § 1605, Rn 4.

b) Form

Aus der Verweisung in § 1605 Abs. 1 S. 3 BGB auf die §§ 260, 261 BGB folgt, dass die Auskunftspflicht durch Vorlage einer in sich geschlossenen[9] schriftlichen, systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfüllen ist. Diese soll dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand eine Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglichen.[10] Nicht ausreichend ist eine (nicht kommentierte) Vorlage einzelner Unterlagen, auch nicht unter gleichzeitiger Berufung auf das Zeugnis des Steuerberaters;[11] ebenso wenig reicht es aus, auf die Gewährung von Einsicht in bestimmte Unterlagen zu verweisen.[12] Andererseits muss die genannte Aufstellung vom Auskunftsschuldner nicht selbst unterschrieben werden;[13] die Weitergabe der Aufstellung durch Anwaltsschreiben reicht aus, sofern klar ist, dass hier eine eigene Erklärung des Beteiligten nur weitergegeben wird.[14]

Bei Selbstständigen ist zu beachten, dass sich die Darlegungen in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren beziehen müssen; dadurch sollen die z.T. erheblichen Einkommensschwankungen ausgeglichen werden. Außerdem deckt sich das steuerrechtlich zu deklarierende Einkommen regelmäßig nicht mit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen.[15] Wie weit die konkrete Substantiierungspflicht des Schuldners geht, hängt in erster Linie von den Einwänden des Unterhaltsberechtigten ab.[16] Im Regelfall genügt die Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen, Einkommensteuererklärungen und -bescheiden.[17] Häufig wird dann deutlich, welche Positionen von vornherein (ganz oder teilweise) für die Unterhaltsberechnung außer Betracht zu bleiben haben, z.B. bei Privatanteilen von Kfz und Telefon oder verschleierten Personalkosten bei Ehegattenarbeitsverhältnissen. Zu weiteren Einzelheiten s.u. unter 3 b).

[9] BGH FamRZ 1983, 1232; OLG Jena FamRZ 2013, 656;

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