Sofern – wie nicht selten bei Auskunftsanträgen, die pauschal aus einschlägigen Handbüchern entnommen werden – vom Auskunftsschuldner im Ergebnis die Vorlage der gesamten Buchführung verlangt wird, ist die Grenze der Zumutbarkeit überschritten;[48] das Verlangen ist nur dann berechtigt, wenn es im Einzelfall ausnahmsweise auf die gesamten Unterlagen ankommt.[49] Gibt es – wie in den meisten Fällen – also keinen konkreten Anlass, die Richtigkeit einer Bilanz anzuzweifeln, dann ist die Auskunftspflicht mit deren Vorlage sowie den zugehörigen Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) erfüllt.[50] Der bilanzierende Kaufmann hat die Bilanzen nebst GuV vorzulegen, weil seine Einkünfte daraus am sichersten entnommen werden können.[51] Dies gilt auch für einen GmbH-Geschäftsführer; sofern er gewinnabhängige Einkünfte erzielt, hat er die Bilanzen und die GuV der GmbH vorzulegen.[52] Freiberufler und Gewerbetreibende, die nicht bilanzieren, haben Einnahmen-Überschuss-Rechnungen vorzulegen.[53]

Der Gesellschafter einer Abschreibungsgesellschaft, die als GmbH und Co. KG geführt wird, muss dagegen nur die gesonderte Feststellung von Gewinn oder Verlust durch das zuständige Betriebsfinanzamt vorlegen. Ein Anspruch auf die Vorlage weitergehender Belege, welche die Gesellschaft selbst betreffen, besteht dagegen nicht, weil die Anleger einer Personengesellschaft keinen Einfluss auf Geschäftsführung und Gewinnsituation haben und den Bilanzen daneben keine eigenständige Bedeutung zukommt;[54] etwas anderes kommt nur bei Anhaltspunkten für unrichtige Feststellungen des Finanzamts in Betracht.[55]

Umsatzsteuerbescheide (nebst zugehörigen Erklärungen) können für die Unterhaltsberechnung von Bedeutung sein, weil sie eine Überprüfung der Angaben in den Einkommensteuererklärungen und den GuV ermöglichen.[56] Rückschlüsse auf Geschäftsumfang und Lebensstil des Auskunftsschuldners lassen sich aus dessen Angaben zu Art und Höhe der Umsätze sowie zum Eigenverbrauch[57] ermitteln. Unabhängig hiervon sind diese Angaben besonders aktuell, weil sie monatlich abzugeben sind; insoweit kann überprüft werden, ob und inwieweit die aktuellen Einkünfte als Fortsetzung der vorangehenden Jahreseinkünfte anzusehen sind oder inwieweit sich Änderungen ergeben.[58]

Wenn es um Zinserträge geht, ist eine Bankauskunft geschuldet; eine solche Bescheinigung wird der Schuldner gegenüber einer Vorlage von Kontoauszügen regelmäßig vorziehen, weil sich aus den Auszügen in der Regel auch eine Vielzahl anderer Positionen ergibt, über die er den Auskunftsgläubiger nicht in Kenntnis setzen will. Dagegen muss keine Bescheinigung (als Negativattest) darüber vorgelegt werden, dass bestimmte Einkünfte nicht vorhanden sind.[59]

[48] Dose, in: Wendl/Dose, § 1, Rn 1177.
[49] OLG Schleswig FamRZ 1981, 53.
[50] BGH NJW 1993, 3262; BGH NJW 1982, 1642.
[51] OLG Brandenburg FamRZ 2014, 219.
[52] BGH FamRZ 2014, 644; 2008, 1739; 2004, 1179.
[53] Dose, in: Wendl/Dose, § 1, Rn 1184, 252.
[54] Dose, in: Wendl/Dose, § 1, Rn 1182.
[56] KG FamRZ 1997, 360; OLG München FamRZ 1996, 738.
[57] BGH FamRZ 2004, 370; OLG Hamm FamRZ 1997, 674.
[58] Dose, in: Wendl/Dose, § 1, Rn 1185.
[59] OLG München FamRZ 1993, 202.

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