Aus der Verweisung in § 1605 Abs. 1 S. 3 BGB auf die §§ 260, 261 BGB folgt, dass die Auskunftspflicht durch Vorlage einer in sich geschlossenen[9] schriftlichen, systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfüllen ist. Diese soll dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand eine Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglichen.[10] Nicht ausreichend ist eine (nicht kommentierte) Vorlage einzelner Unterlagen, auch nicht unter gleichzeitiger Berufung auf das Zeugnis des Steuerberaters;[11] ebenso wenig reicht es aus, auf die Gewährung von Einsicht in bestimmte Unterlagen zu verweisen.[12] Andererseits muss die genannte Aufstellung vom Auskunftsschuldner nicht selbst unterschrieben werden;[13] die Weitergabe der Aufstellung durch Anwaltsschreiben reicht aus, sofern klar ist, dass hier eine eigene Erklärung des Beteiligten nur weitergegeben wird.[14]

Bei Selbstständigen ist zu beachten, dass sich die Darlegungen in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren beziehen müssen; dadurch sollen die z.T. erheblichen Einkommensschwankungen ausgeglichen werden. Außerdem deckt sich das steuerrechtlich zu deklarierende Einkommen regelmäßig nicht mit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen.[15] Wie weit die konkrete Substantiierungspflicht des Schuldners geht, hängt in erster Linie von den Einwänden des Unterhaltsberechtigten ab.[16] Im Regelfall genügt die Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen, Einkommensteuererklärungen und -bescheiden.[17] Häufig wird dann deutlich, welche Positionen von vornherein (ganz oder teilweise) für die Unterhaltsberechnung außer Betracht zu bleiben haben, z.B. bei Privatanteilen von Kfz und Telefon oder verschleierten Personalkosten bei Ehegattenarbeitsverhältnissen. Zu weiteren Einzelheiten s.u. unter 3 b).

[9] BGH FamRZ 1983, 1232; OLG Jena FamRZ 2013, 656; OLG Hamm FamRZ 2006, 865 (Verteilung auf verschiedene Schriftsätze reicht nicht aus). Teilauskünfte reichen nur, wenn der Schuldner erklärt, dass zusammen mit weiteren Teilen der Anspruch insgesamt erfüllt sein soll, BGH FamRZ 2015, 127 m. Anm. Winter.
[10] BGH NJW 1983, 2243; instruktiv OLG Köln FamRZ 2003, 235.
[11] OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 42.
[12] OLG Stuttgart FamRZ 1991, 84.
[14] BGH NJW 2008, 917 m. Anm. Born; OLG Hamm FamRZ 2005, 1194; a.A. OLG München FamRZ 1996, 307.
[15] St. Rspr. des BGH, vgl. BGH FamRZ 1985, 357, 359; OLG Hamm FamRZ 1992, 1190; MüKo-BGB/Born, § 1603, Rn 23.
[16] MüKo-BGB/Born, § 1605, Rn 7.
[17] BGH NJW-RR 1993, 898; zu weiteren Einzelheiten s. Born, in: Heiß/Born, Kap. 23, Rn 510.

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