Soweit angenommen wird, ein Auskunftsantrag könne nicht im Wege der einstweiligen Anordnung verfolgt werden,[96] begegnet das in dieser Allgemeinheit Bedenken.

Richtig ist sicherlich, dass § 246 FamFG – in Abweichung von § 49 FamFG – eine Sonderregelung für die Zahlung von Unterhalt und die Zahlung eines Kostenvorschusses darstellt; geht man vom Wortlaut des Abs. 1 aus ("Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt"), dann spricht das zunächst einmal gegen die Möglichkeit der Verfolgung des Auskunftsanspruchs durch einstweilige Anordnung.

Das dürfte aber nur richtig sein, soweit es um isolierte Auskunftsanträge geht;[97] in Bezug auf den – allgemein üblichen – Stufenantrag erscheint die Auffassung dagegen – auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck – zu eng. Hier ist die Auskunft nur ein (vorgeschaltetes) Hilfsmittel für die spätere Bezifferung des Anspruchs;[98] der Sachzusammenhang ist offenkundig. Der Charakter der Vorbereitungshandlung wird auch daran deutlich, dass schon durch Einleitung der Auskunftsstufe der – noch gar nicht gestellte – Zahlungsantrag rechtshängig wird.[99]

Es kommt hinzu, dass im summarischen Verfahren die früheren Beschränkungen in zeitlicher Hinsicht und der Höhe nach[100] entfallen sind mit der Folge, dass eine einstweilige Anordnung auf den vollen Unterhalt gerichtet werden kann. Im Rahmen der entsprechenden Änderung der Vorschriften hat sich der Gesetzgeber von der Überlegung leiten lassen, dadurch in vielen Fällen ein Hauptsacheverfahren entbehrlich zu machen.[101] Vor diesem Hintergrund wäre wenig einsichtig, dem Anspruchsteller die Möglichkeit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch einstweilige Anordnung zu versagen und ihn mit den Unsicherheiten zu belasten, die sich – ohne Auskunft – aus einem Zahlungsantrag "ins Blaue hinein" ergeben. Beschränkt man ein Auskunftsbegehren im Anordnungsverfahren auf die Bezifferung der einstweiligen Anordnung und klammert die Bezifferung in einem isolierten Verfahren oder einer Folgesache aus, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs im Wege der einstweiligen Anordnung.[102]

Die dies ablehnenden Entscheidungen, die darauf abstellen, mit der Natur des summarischen Verfahrens sei es nicht vereinbar, wenn aufgrund einer einstweiligen Anordnung über eine Auskunftsverpflichtung eine endgültige Regelung eintrete,[103] sind durch die Gesetzesänderung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes überholt.

[96] Keidel/Giers, § 246 FamFG, Rn 2; Johannsen/Henrich/Maier, § 246 FamFG, Rn 3; Zöller/Lorenz, § 246 FamFG, Rn 16; a.A. Musielak/Borth, § 246 FamFG, Rn 7; Baumbach/Hartmann, § 246 FamFG, Rn 6.
[97] OLG Hamm FamRZ 2000, 362.
[98] FA-FamR/Gerhardt, 6. Kap., Rn 1003.
[99] BGH FamRZ 1995, 797; BGH FamRZ 1995, 729; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 55; FA-FamR/Gerhardt, 6. Kap., Rn 1005.
[100] Born, in: Heiß/Born, Kap. 25, Rn 71 ff.
[101] Born, in Heiß/Born, Kap. 25, Rn 7 m.w.N.; MüKo-ZPO/Dötsch, § 246 FamFG, Rn 3; kritisch van Els, FamRZ 2011, 492, 493, der davor warnt, dass das summarische Verfahren "denaturiert" wird, indem man es faktisch zum Hauptsacheverfahren macht.
[102] So auch Musielak/Borth, § 246 FamFG, Rn 7.
[103] OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 514; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 1138; a.A. OLG Hamm FamRZ 1983, 515.

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