In einer bisher nicht üblichen Intensität betont er die Bedeutung der EMRK für die Auslegung der Grundrechte der deutschen Verfassung und damit für die Beurteilung eines möglichen ordre public-Verstoßes. Im Einklang mit den kürzlich ergangenen Entscheidungen des EuGHMR und des Bundesverfassungsgerichts hebt er das Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung[8] und auf Begründung einer rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung hervor.[9] In dem Abwägungsprozess zwischen der Durchsetzung des Leihmutterschaftsverbotes auch gegenüber Vorgängen im Ausland einerseits und dem Wohl des bereits geborenen, mit seinen Wunscheltern zusammenlebenden Kindes andererseits gibt der BGH (wie auch der EuGHMR) Letzterem das größere Gewicht. Zu Recht betont er, dass die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu einem genetisch mit dem Kind nicht verwandten Elternteil dem deutschen Recht nicht fremd ist (Rn 52).[10] Auch die Gleichgeschlechtlichkeit beider Eltern ist kein Hindernis für die Elternstellung (Rn 43).[11]

Wenn die Leihmutter freiwillig das Kind den Wunscheltern überlässt, sieht der BGH hierin zu Recht keine Verletzung ihrer Würde. Er vergleicht die Situation vielmehr mit derjenigen einer das Kind abgebenden Mutter bei einer Fremdadoption oder bei einer vertraulichen Geburt (Rn 50).

Es ist zu begrüßen, dass der BGH die dem deutschen Verbot der Leihmutterschaft und der Regelung des § 1591 BGB zugrunde liegende Einstellung des deutschen Rechts – wie immer man zu ihr stehen mag – jedenfalls nicht in einer Weise einsetzt, die eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung zerstören würde. Derartige Wertvorstellungen dürfen nicht auf dem Rücken eines bereits geborenen Kindes ausgetragen werden. Sie verfehlen nicht nur ihren intendierten Schutz, sondern verletzen konkret die Rechte des Kindes. Das Kind darf nicht aus generalpräventiven Zwecken zur Sanktionierung des Elternverhaltens in seinen Rechten berührt werden.[12]

Der BGH hebt dabei aber hervor, dass es sich um eine im Ausland legal durchgeführte Leihmutterschaft handelt (Rn 46) und verlangt, dass die zur Anerkennung stehende Entscheidung in einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren ergangen ist (Rn 49). Letzteres dürfte für jede Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zu verlangen sein.

[8] BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn 44; dazu auch Britz, Das Grundrecht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung, JZ 2014, 1069, 1070.
[9] EuGHMR, Urteile v. 26.6.2014, Nr. 65192/11 – Mennesson/Frankreich und Nr. 65941/11 – Labassée/Frankreich; s. jetzt auch EuGHMR, Urt. v. 27.1.2015, Nr. 25358/12 – Paradiso und Campanelli/Italien; zurückhaltend zur Bedeutung dieser Urteile für das deutsche Recht: M. Engel, Leihmutterschaft: Verfahrensrechtliche Anerkennung ausländischer Abstammungsentscheidungen im Lichte des Art. 8 EMRK, StAZ 2014, 353, 360; zur Bedeutung der EMRK für das deutsche Familienrecht: Klinkhammer, Wer gehört zur Familie?, ZfPW 2015, 5, 8.
[10] Vgl. z.B. § 1600 Abs. 5 BGB.
[11] Der BGH verweist hier auf BVerfG, FamRZ 2013, 521 Rn 80.
[12] Dethloff, JZ 2014, 922, 926; Heiderhoff, NJW 2015, 485.

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