1. a) Das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen. b) Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 BGB) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt. (BVerfG, Beschl. v. 24.2.2015 – 1 BvR 472/14)

2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den mutmaßlichen biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, auch wenn er vor und nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufgebaut hat und auch nach der Trennung von der Kindesmutter eine tatsächliche Verbindung zum Kind durch Umgangskontakte aufrechterhalten hat. (BGH, Beschl. v. 24.2.2015 – 1 BvR 562/13)

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