Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich nach der Verordnung Brüssel II a. Maßgeblich sind die Art. 8 ff. der VO. Danach ist zu unterscheiden:

1. Zunächst einmal sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem das Kind im Zeitpunkt der Antragstellung seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hat. Das dort ansässige Gericht verfügt über die größte Sachnähe. Im Hinblick auf die Definition des "gewöhnlichen Aufenthaltes" wird auf die Darstellungen oben verwiesen. Für Kinder ist abweichend davon maßgeblich, wo sie familiär und sozial integriert sind.[22] Dabei sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu beachten.

Von Bedeutung ist neben der Dauer des Aufenthaltes ein eventueller Schul- oder Kindergartenbesuch, vor allen Dingen aber der Schwerpunkt der familiären und sonstigen sozialen Bindungen. Maßgeblich ist jedoch nur der "rechtmäßige Aufenthalt". Bei unzulässiger Kindesentziehung wird erst nach einer erheblichen Übergangszeit ein neuer Aufenthaltsort begründet (siehe dazu unten). Soweit ein Ehescheidungsverfahren, ein Trennungsverfahren oder ein Eheaufhebungsverfahren vorliegen, gilt die Verbundzuständigkeit, es sei denn, ein anderes Gericht ist sachnäher (vgl. Art. 12f Brüssel II a VO). Im Einzelfall kann das angerufene Gericht auch bei vorhandener örtlicher Zuständigkeit die Sache an ein sachnäheres Gericht verweisen (Art. 15 Brüssel II a VO).

2. Bei einem Umzug des Kindes ist zu unterscheiden:

Soweit ein rechtmäßiger Umzug vorliegt, verbleibt innerhalb der folgenden 3 Monate die ursprüngliche Zuständigkeit am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes aufrechterhalten, sofern die Abänderung einer dort zuvor getroffenen Entscheidung über das Umgangsrecht oder Sorgerecht angestrebt wird (Art. 9 Brüssel II a VO).
Bei Kindesentziehungen bleibt es bei der Zuständigkeit des ursprünglichen Aufenthaltsortes, es sei denn, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat zwischenzeitlich erlangt hat. Dies setzt allerdings voraus, dass sich das Kind dort mindestens ein Jahr aufgehalten hat und insbesondere in dieser Zeit kein Antrag auf Rückführung des Kindes gestellt wurde (Art. 10b der VO).

Für die örtliche Zuständigkeit ist auf die Besonderheiten des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes zu verweisen. Danach gibt es eine Konzentration der Zuständigkeit bei den Amtsgerichten am Sitz der zuständigen Oberlandesgerichte (in Berlin das Amtsgericht Pankow-Weißensee), sofern es um die Anerkennung und Vollstreckung von Sorge- und Umgangsrechtsbeschlüssen sowie Rückführungsbeschlüssen entführter Kinder geht.

[22] EUGH FamRZ 2011, 617 sowie Hausmann a.a.O., Rn B 67 ff.

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