Gem. § 137 Abs. 1 FamFG ist über die Ehescheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden. Folgesachen sind die in § 137 Abs. 2 FamFG aufgeführten Angelegenheiten, wobei Versorgungsausgleichssachen amtswegig zu berücksichtigen sind (§ 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

Wird ein Versorgungsträger (Beteiligter gem. § 219 Nr. 2 FamFG) im Verfahren beteiligt und ein bei ihm bestehendes Anrecht gestaltet, so erlangt er ein Beschwerderecht, wenn er materiell in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerdefrist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Wird bei der Bekanntgabe des Beschlusses der so beteiligte Versorgungsträger irrtümlich übersehen, ihm der Beschluss somit nicht bekanntgegeben, kann dies dazu führen, dass irrtümlich von einer Rechtskraft der Entscheidung über die Ehescheidung ausgegangen wird. Bei späterer Einlegung einer zulässigen Beschwerde zieht diese nämlich gem. § 145 FamFG das Recht der Anschlussbeschwerde eines Ehepartners in Bezug auf die Ehescheidung nach sich. Ist zu diesem Zeitpunkt der andere Ehegatte bereits verheiratet, würde das Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde die Gefahr einer bigamischen Ehe nach sich ziehen können.

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