Nach Ansicht des BGH[14] hemmt auch eine solche Stufenklage die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs, in deren Auskunftsstufe ein falsches Datum bei der Beendigung des Güterstandes angegeben ist. Die Auskunftsstufe dient regelmäßig der Vorbereitung der Leistungsstufe. Es ist zwar im Hinblick auf die Leistungsstufe wenig hilfreich, wenn den falschen Zeitpunkt betreffend Auskunft begehrt wird. Dieser Fehler führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Stufenklage und dies ist im Hinblick auf die Verjährungshemmung das Entscheidende. Natürlich ist das Auskunftsbegehren, welches sich auf den falschen Stichtag bezieht, unbegründet. Der Anwalt muss entsprechend agieren, indem er den Antrag ändert oder, wenn dies nicht in Betracht kommt, den unzutreffenden Antrag zurücknimmt und einen neuen zutreffenden Antrag stellt. Beachtet er hierbei die Dauer der Hemmung gemäß § 204 BGB durch den vorangegangenen fehlerhaften Antrag, wird es hinsichtlich der Hauptsache kein Problem geben; die Haftung beschränkt sich auf einen etwaigen Kostenschaden.

Autor: Jacqueline Bräuer , Leitende Justitiarin, Allianz Versicherung, München

[14] Az.: IX ZR 168/11 v. 24.5.2012 = NJW 2012, 2180 = FamRZ 2012, 1296.

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