Ein volljähriges Kind hat generell nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn es sich in einer Ausbildung befindet, sei es nun in einer schulischen Ausbildung, in einer beruflichen oder in einem Studium. Zwischen verschiedenen Abschnitten sind Wartezeiten/Pausen oft unumgänglich. Für das Kind wird sich u.U. die Frage stellen, ob es in diesen Pausen arbeiten muss, um sich selbst zu unterhalten, oder ob es auch in dieser Zeit einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern hat.

Der Anwalt, der ein volljähriges Kind gegenüber seinen grundsätzlich unterhaltspflichtigen Eltern vertritt, muss sehr genau differenzieren, zwischen welchen Phasen das Kind eine Pause einlegt – egal ob nun freiwillig oder gezwungenermaßen. Denn sein Mandant ist für die behauptete Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastet, vgl. OLG Karlsruhe.[3] Eine Erholungspause auf Kosten der Eltern in einem überschaubaren Zeitraum wird dem volljährigen Kind grundsätzlich nur nach Beendigung der Schulausbildung zugestanden; nicht aber in sonstigen Umbruchphasen. Das OLG Karlsruhe sieht die Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt, wenn das Kind nach einem freiwilligen sozialen Jahr eine zweimonatige Erholungspause macht, um danach eine Ausbildung zu beginnen. Das Kind benötige – anders als nach Ende der Schulzeit – keine Erholung und könne ohne Weiteres arbeiten, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Das Kind könne daher für diese zwei Monate keinen Unterhalt von seinen Eltern fordern. Der Anwalt hätte dem Kind also besser dringend von der Führung des Unterhaltsverfahrens abgeraten und, je nachdem, wann er mandatiert wurde, vor Beendigung des freiwilligen sozialen Jahres empfohlen, sich für die Zeit bis zum Beginn der Ausbildung dringend und intensiv um einen Job zu bemühen. Denn erst wenn nachweislich sämtliche Bemühungen um einen Job erfolglos bleiben, kann das Kind seiner Darlegungs- und Beweislast gegenüber den grundsätzlich unterhaltspflichtigen Eltern wieder genügen; dann beruht der Unterhaltsanspruch allerdings nicht auf einer zuzugestehenden Erholungsbedürftigkeit, sondern auf dem rein tatsächlichen Unvermögen, sich trotz intensiver Bemühungen selbst zu unterhalten.

[3] Az.: 2 WF 174/11 v. 8.3.2012 = NJW 2012, 1599.

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