Ab dem 1.5.2013 steht die Wahl-Zugewinngemeinschaft als 4. Güterstand, neben dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und den Wahlgüterständen der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft, zur Verfügung.

Am 18.4.2013 wurden die Ratifikationsurkunden zum Abkommen über die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft ausgetauscht. Das Abkommen tritt damit nach seinem Art. 20 am 1.5.2013 in Kraft.

Die Umsetzung des Abkommens wurde bereits durch Gesetz vom 15.3.2012 (BGBl II, S. 178 ff.) vorbereitet: Im BGB wird § 1519 eingefügt, wonach durch Ehevertrag der Güterstand des Abkommens von den Ehegatten vereinbart werden kann. Der Güterstand steht all denjenigen zur Verfügung, deren Güterstand dem Sachrecht eines der Vertragsstaaten, also dem deutschen oder französischen Sachrecht, unterliegt. Diese Voraussetzung werden in der Beratungspraxis die meisten Fälle erfüllen. Auch Lebenspartner können nach § 7 des LPartG den Wahlgüterstand für ihre Lebenspartnerschaft vereinbaren.

Die Vereinbarung der Wahl-Zugewinngemeinschaft kann, trotz ihrer dem gesetzlichen Güterstand angelehnten Ausgestaltung, attraktiv sein. Denn der neue Wahlgüterstand unterscheidet sich vom gesetzlichen Güterstand in wesentlichen Punkten: So werden Wertsteigerungen von Grundstücken, die schon im Anfangsvermögen vorhanden waren, nicht in den Zugewinn einbezogen. Gleiches gilt für unentgeltliche Verfügungen innerhalb der Familie, insbesondere zugunsten von Kindern, die nicht dem Endvermögen hinzugerechnet werden. Zudem enthält der Wahlgüterstand ein generelles Verfügungsverbot über Grundstücke, auf denen sich die Ehewohnung befindet, und Verfügungsbeschränkungen zum Schutz von Haushaltsgegenständen und für den Erhalt des Mietvertrages für die Ehewohnung. Steuerlich ist die neue Wahl-Zugewinngemeinschaft in gleichem Maß privilegiert wie der gesetzliche Güterstand: Die Ausgleichsforderung ist kein Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7 nach dem Erbschaftssteuer-Schenkungssteuergesetz. Somit bietet der neue Güterstand die Möglichkeit, häufige Anliegen der Ehegatten durch Vereinbarung des Wahlgüterstandes umzusetzen, ohne dass es einer aufwändigen Vertragsgestaltung bedarf.

Ausführliche Darstellungen und Kommentierungen des Wahlgüterstandes finden sich bei:

Braeuer, Der neue deutsch-französische Wahlgüterstand, FF 2010, 113 ff.; Delerue, Der neue deutsch-französische Wahlgüterstand – Für und Wider eines bilateralen Abkommens, FamRBint 2010, 70 ff.; Finger, Familie und Recht 2010, 481 ff.; Foetschl, The common optional matrimonial property regime of Germany and France, Yearbook of Private International Law 2009, 395 ff.; Jäger, Der neue deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, DNotZ 2010, 804 ff.; Klippstein, Der deutsch-französische Wahlgüterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, FuR 2010, 510 ff.; Martiny, Europäisches Güterrecht?, in: Lipp, V. (Hrsg.), Göttinger Juristische Schriften 2009, S. 39 ff.; Meyer, Der deutsch-französische Wahlgüterstand, FamRZ 2010, 612 ff.; Simler, Droit de la famille 2010, Nr. 5, S. 9; Becker, Ein europäischer Güterstand?, ERA Forum, Volume 12, Issue 1 (2011), S. 103 ff.; Becker, Auf dem Weg ins BGB: Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft, FF 2012, 199.

Autor: Eva Becker

Eva Becker, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Berlin

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