Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 S. 3, 4 BGB aus Billigkeitsgründen kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn am Wohnort der Mutter keine Ganztagsbetreuung in einer Betreuungseinrichtung zur Verfügung steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn in geringer Entfernung günstigere Arbeits- und Betreuungsmöglichkeiten gegeben sind (OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.7.2011 – 14 UF 49/11, FamRZ 2012, 556).

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