Verfahrensgang

AG Nordenham (Beschluss vom 25.02.2011; Aktenzeichen 4 F 344/10 UE)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 25.2.2011 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - N. geändert und der Antrag der Antragstellerin auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Wert: bis 4.500 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des am 12.6.2007 nichtehelich geborenen gemeinsamen Kindes der Beteiligten.

Die Antragstellerin erreichte vor der Geburt des Kindes den Realschulabschluss, besuchte anschließend ohne Erfolg die Höhere Handelsschule und war sodann zu einem Bruttolohn von 750 EUR als ungelernte Bürokraft in einer Jugendwerkstatt sowie bei dem LK tätig. Nach der Geburt des Kindes zog sie von N. in einen wenige Kilometer entfernten kleinen Nachbarort. Dort bezog sie eine Wohnung in dem Haus, in welchem auch ihre Eltern leben. Der Antragsgegner zahlte bis Mai 2010 monatlichen Unterhalt von zuletzt 253 EUR. Ergänzend bezieht die Antragstellerin seit der Geburt des Kindes Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches. Eine zwischenzeitlich begründete neue Beziehung endete, nachdem die Antragstellerin das in dieser Verbindung gezeugte Kind im Juli 2010 durch eine Fehlgeburt in der 10 Schwangerschaftswoche verloren hatte.

Seit August 2010 besucht das gemeinsame Kind der Beteiligten einen Kindergarten vor Ort.

Der 1980 geborene, ledige Antragsgegner wohnt in N. und erzielt als Hüttenarbeiter ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund 1.800 EUR netto. Er hat regelmäßigen Umgang mit dem Kind, für das er monatlich 257 EUR Unterhalt zahlt.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei nicht in der Lage, ihren Mindestbedarf von 770 EUR durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen, weil es für das Kind vor Ort keinen Ganztageskindergartenplatz gebe. Ihre Eltern seien aus gesundheitlichen Gründen außerstande, auch nur einen Teil der Betreuung des Kindes zu übernehmen. Soweit sie sich um Tätigkeiten als Küchenhilfe oder Verkäuferin bemüht habe, könne sie deshalb zu den dort vorausgesetzten flexiblen Arbeitszeiten nicht tätig werden, zumal sie dann nach N. anreisen müsse. Überdies wolle sie nach wie vor eine Ausbildung zur Arzthelferin absolvieren, woran sie bislang nur durch die Geburt und Betreuung des Kindes gehindert gewesen sei.

Die Antragstellerin hat unter Anrechnung eines fiktiven eigenen Einkommens von 425 EUR aus halbschichtiger Erwerbstätigkeit unter Vorlage einer Rückübertragungserklärung des Trägers der Sozialleistungen für die Zeit ab Juni 2010 weiteren Betreuungsunterhalt begehrt.

Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten, weil die Antragstellerin zurück nach N. ziehen könne, wo das Kind - unstreitig - ganztags eine Betreuungsmöglichkeit in einem Kindergarten bestünde, so dass die Antragstellerin ihren Bedarf selbst sicherstellen könne.

Das AG hat den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin Unterhalt i.H.v. 345 EUR ab dem 1.6.2010 und i.H.v. 160 EUR ab dem 1.6.2011 zu zahlen. In der Zeit ab Juni 2010 habe sich die Antragstellerin nicht mehr als ein Einkommen aus halbschichtiger Erwerbstätigkeit i.H.v. 425 EUR monatlich und ab Juni 2011 aus einer dreiviertelschichtigen Erwerbstätigkeit i.H.v. 612 EUR anrechnen zu lassen. Zwar sei sie gehalten, die in N. bestehenden Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und dafür notfalls umzuziehen. Jedoch sei einem dreijährigen Kind kein abrupter, sondern nur eine an sein Alter angepasster stufenweiser Wechsel von der alleinigen elterlichen Betreuung bis zur ganztägigen Fremdbetreuung zuzumuten.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags erster Instanz.

Der Antragsteller beantragt, wie erkannt.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, dass das Kind nach dem Bericht der für die Frühförderung des Kindes zuständigen Erzieherin vom 3.6.2011 weiterer Förderung bedürfe und ein Wechsel des Kindergartenplatzes derzeit nicht ratsam sei.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg.

Nachdem das gemeinsame Kind der Beteiligten das dritte Lebensjahr vollendet hat, steht der Antragstellerin kein Anspruch mehr auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach 1615l BGB zu.

1. Gemäß § 1615l Abs. 2 BGB ist der Vater eines nichtehelichen Kindes verpflichtet, der Mutter für die Zeit von mindestens drei Jahren nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu zahlen, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Mit dieser Regelung gibt der Gesetzgeber zunächst einen Mindestzeitraum vor, innerhalb dessen eine Erwerbstätigkeit nicht zu erwarten ist. Wie beim Ehegatte...

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