Vor diesem Hintergrund ist nunmehr zu prüfen, welche Konsequenzen die Rechtsprechung auf die konkrete Fallbearbeitung hat.

Daher wird man im Fall 1 die bloßen Pflegeleistungen des einen Partners als Akt der partnerschaftlichen Solidarität einordnen können, die gegenseitig geschuldet wird. Da sie nicht über das hinausgehen, was eine Partnerschaft zur Umsetzung ihrer selbst an den Tag legt, ergeben sich keine Ansprüche aus Gesellschaftsrecht gem. §§ 730, 738 BGB.

Auch, wenn bei der Abwandlung von Fall 1 die Lebenspartnerin einen Beitrag leistet, der weit über das übliche Maß innerhalb einer Partnerschaft hinausgeht, ist die als Indiz für einen Vertrag geltende Zusammenarbeit fraglich. Denn die Partnerin hat zwar die Verwaltung des Vermögens übernommen, es fehlt jedoch – wegen der Krankheit des Lebensgefährten – an einem partnerschaftlichen "Miteinander" im Sinne der Gründung oder Fortführung eines gemeinsamen Projekts, eben wegen der eingetretenen Erkrankung. Nach alter Rechtslage wäre zumindest über die "Wertschöpfungstheorie" des BGH und des dort nicht weiter problematisierten "faktischen Gesellschaftsvertrages" ein Anspruch möglich gewesen.

Anders dürfte es im Falle 2 liegen, wenn durch die Mitarbeit in einem Unternehmen ein Vermögenswert geschaffen wird, die Beziehung dann aber – durch Tod oder Trennung – beendet wird. Hier könnte sich der nunmehr erforderliche Rechtsbindungswille bereits daraus ergeben, dass das Unternehmen bzw. der Betrieb für die Partner als "gemeinsames Projekt" erscheint, das offenbar beide Partner ganz zielgerichtet verfolgen. Wenn darüber hinaus noch eine dauerhafte gemeinsame Zusammenarbeit vorliegt, die nicht unerheblich erscheint, dürften alle erforderlichen Indizien im Hinblick auf einen zumindest konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag vorliegen. Berücksichtigt man dann auch noch die erweiternde Rechtsprechung des BGH, nach der die Anforderungen nicht "zu eng gestellt werden dürfen",[19] besteht keine Notwendigkeit dafür, dass die beiderseitigen Aufwendungen unbedingt finanzieller Art sein müssen. Ausreichend ist es bereits, wenn ein Partner materielle Ressourcen (zum Beispiel durch Einbringung eines Grundstückes) stellt und der andere seine berufliche Qualifikation einbringt. Sind diese Voraussetzungen, wie im Fall 2, gegeben, so bestehen für beide Partner bzw. deren Erben Ausgleichsansprüche im Sinne von §§ 730, 738 BGB, die sich auf den Ausgleich des Gesellschaftsvermögens richten. Das gemeinsame Zusammenwirken hat hierbei schon eine Schwelle erreicht, die dem geschäftlichen Miteinander von Partnern, die gemeinsam nach außen am Markt auftreten, gleicht.

Im Fall 3, der Zuwendungen des Lebenspartners auf das Einfamilienhaus seiner Partnerin betrifft, wäre wiederum nach alter Rechtslage ein Anspruch im Sinne von §§ 730, 738 BGB unproblematisch gegeben. Eine Wertsteigerung läge zweifellos vor – ohne dass es auf die formal-dingliche Zuordnung des Hausgrundstückes ankäme. Für das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages würde die vorliegende faktische Willensübereinstimmung völlig ausreichen.

Dem ist nach aktueller Rechtslage nicht so. Zwar verfolgen die beiden Partner sicher einen Zweck, der über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, gleichwohl lassen sich die Kriterien, die als Indiz Aufschluss über einen möglichen Rechtsbindungswillen geben sollen, nicht zweifelsfrei feststellen.

Sicherlich sind die Arbeiten und finanziellen Aufwendungen des Mannes dahingehend auszulegen, er habe damit seinen "Einzug" vorbereiten wollen. Gewiss hatte seine Tätigkeit auch einen erheblichen Umfang, ob aber tatsächlich ein gemeinsames Zusammenwirken – als wichtiges, unabdingbares Indiz[20] – anzunehmen ist, oder vielmehr doch seitens der Partnerin lediglich von der Entgegennahme einer Gefälligkeit gesprochen werden kann, bleibt fraglich. Ungeachtet der getätigten Aufwendungen, würde der Lebensgefährte wohl nach gegenwärtiger Rechtslage leer ausgehen. Es sei denn, man nimmt an, dass die passive Duldung der vorgenommenen Arbeiten für die Annahme eines aktiven planvollen Zusammenwirkens gleichzusetzen ist.

Im Fall 4 ist fraglich, ob aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses von Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit gesprochen werden kann. Für die Durchführung der beauftragten Arbeiten (Buchhaltung und Bürokommunikation) wird dies sicher nicht gelten. Allerdings ist es für eine angestellte Arzthelferin völlig ungewöhnlich, eine eigene Akquise durchzuführen. Dies wiederum könnte für das Vorliegen eines gemeinsamen Projektes, nämlich die wirtschaftliche Fortentwicklung der Arztpraxis, sprechen. Von daher könnten sich in diesem Fall Ausgleichsansprüche der Lebensgefährtin auf die Teilung des Vermögenszuwachses gem. §§ 730, 738 BGB ergeben. Entscheidend aber dürfte sein, wie weit der Aufgabenkreis einer Angestellten zu ziehen ist, d.h. an welcher Stelle konkret eigenes Wirken für die vermeintliche Gesellschaft anzunehmen ist. Wird der Lebensgefährte einen gemeinsamen...

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