Das Kammergericht hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem die Ehefrau Alleineigentümerin zweier zu Vermietungszwecken erworbener Ferienhäuser wurde: Der Kauf und die Vermietung von Ferienhäusern kann Zweck einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft sein. Der gesetzliche Güterstand steht einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft rechtlich nicht entgegen, ist jedoch ein Indiz für fehlenden Geschäftswillen.

 
Hinweis

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Es müssen aber alle Umstände (Indizien) des Einzelfalls, also nicht nur der gesetzliche Güterstand, geprüft werden und in der Gesamtschau den Schluss auf den Willen der Beteiligten zulassen, eine rechtliche Bindung gesellschaftlicher Art eingehen zu wollen.

Dies kann – wie hier – auch im Falle des Zugewinnausgleichs zutreffen.

Als Indiz für einen solchen Geschäftswillen kommt die Verringerung der Haftungsmasse des benachteiligten Ehegatten gegenüber späteren Gläubigern[10] in Betracht (haftungsrechtlich günstige Organisation des Familienvermögens).[11] Die Entscheidung ist auch insoweit richtig und entspricht im Übrigen der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.6.1999, wo es auf die Zusage späterer Einräumung des Miteigentumsanteils ankam für den Fall und den Zeitpunkt, an dem keine "Gläubigerrisiken mehr bestünden".[12] Und noch eine Gemeinsamkeit gibt es zwischen beiden Sachverhalten: Der benachteiligte Ehegatte hatte die Vermietung und Verwaltung des Objekts übernommen. Zwar hatte er hier eine Vergütung dafür erhalten, die aber weder adäquat noch marktüblich war und daher einer Innengesellschaft nicht entgegenstand. Auch hier liegt das Kammergericht auf der BGH-Linie: Ein anderes Rechtsverhältnis mit Vergütungszusage streitet nur dann gegen eine konkludente Innengesellschaft, wenn es hinsichtlich der Vergütung einem objektiven Drittvergleich standhält.[13]

Der gesellschaftsrechtliche Abfindungsanspruch setzt, so das Kammergericht, nicht voraus, dass die bisherige Vermögenszuordnung unter Berücksichtigung des Güterrechts zu einem untragbaren Ergebnis führt (keine Billigkeitsprüfung): wiederum Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof.[14]

Die bloße Besorgung von Geldmitteln reicht zur Begründung einer konkludenten Innengesellschaft nicht aus,[15] was hier aber wegen der anderen erheblichen Beiträge dahinstehen konnte.

[10] KG FamRZ 2017, 608.
[11] Mit OLG Hamm v. 11.7.2012 – 8 UF 192/08, juris; gegen OLG Frankfurt v. 17.3.2004 – 19 U 212/00, juris.
[12] BGHZ 142, 137, 157.
[15] Vgl. auch BGH FamRZ 1987, 907.

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