OLG Koblenz, Beschl. v. 2.8.2017 – 13 UF 172/17, FamRZ 2018, 347

a) Mit der Vorschrift des § 1610a BGB wird dem Geschädigten die Beweislast dafür abgenommen, dass die bezogenen Entschädigungsleistungen tatsächlich zur Deckung des schadensbedingten Mehrbedarfs erforderlich sind. Vielmehr obliegt es dem Gegner des Geschädigten, im Unterhaltsverfahren durch Vollbeweis die entsprechende gesetzliche Vermutung zu widerlegen.

b) Den Geschädigten trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Im Rahmen dieser ist allerdings wieder zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 1610a BGB den Geschädigten im Unterhaltsverfahren gerade von einer detaillierten Darlegungsobliegenheit befreien wollte und hierbei die dadurch für den Prozessgegner auftretenden Beweisschwierigkeiten bewusst in Kauf nahm.

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