Wird im Rahmen des Quotenunterhalts der Erwerbstätigenbonus berücksichtigt, so sind Einkünfte bei der konkreten Bedarfsbemessung ohne Erwerbstätigenbonus auf den Bedarf anzurechnen. Ferner gilt, dass Abzüge von den Einkünften dann nicht in Betracht kommen, wenn etwa mit ihnen verbundener Aufwand bereits durch die Bedarfspositionen abgedeckt ist.[47]

[47] OLG Hamm, Beschl. v. 21.3.2016 – 4 UF 14/14, BeckRS 2016, 11349 bespr. von Höhler-Heun, NZFam 2016, 708.

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