Trotz der in der Praxis überwiegend anzutreffenden beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern – beim minderjährigen Kind des barunterhaltspflichtigen Elternteils gelangen auch Streitfragen in den Fokus, die Antworten darauf verlangen, inwieweit ein minderjähriges Kind an den wirtschaftlich guten Verhältnissen seiner Eltern über den Unterhalt teilhaben kann. Zunächst geht es um den Inhalt und Umfang der Darlegungslast des Kindes. Hierzu gilt, dass eine konkrete Bedarfsberechnung erforderlich wird, wenn die Einkünfte des barunterhaltspflichtigen Elternteils deutlich das der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegte unterhaltsrechtlich relevante Einkommen übersteigen. Dazu sind besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse und die zur Deckung notwendigen Mittel darzulegen. Übertriebene Anforderungen sind an die Darlegung indes nicht zu stellen.[11] Unter dem beschränkenden Grundsatz, dass eine unbedingte Teilhabe am Luxus der Eltern nicht stattfindet, ist materiell rechtlich der angemessene Unterhalt zu bestimmen.

[11] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.6.2016 – 1 UF 12/16, FamRZ 2017, 113.

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