Das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher ist in seinen wesentlichen Teilen am 1.11.2015 in Kraft getreten.[1] Es verfolgt das Ziel, diese besonders schutzwürdige Personengruppe, die an bestimmten Einreiseknotenpunkten die Bundesrepublik Deutschland betritt, gerecht[2] auf die einzelnen Bundesländer auf der Grundlage des sog. Königsteiner Schlüssels[3] zu verteilen, damit "sie – sic: die Minderjährigen – ihrem Wohl und ihren spezifischen Interessen entsprechend untergebracht, versorgt und betreut werden. Zugleich sollen die mit der Aufnahme und Betreuung unbegleitet nach Deutschland einreisender Minderjähriger verbundenen Belastungen der Kommunen gerechter verteilt werden."[4]

[1] Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015, BGBl I 2015,1802.
[2] Kepert, ZKJ 2016, 12; Katzenstein/González Méndez de Vigo/Meysen, JAmt 2015, 530, 536.
[3] Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn 75. Vgl. § 42c Abs. 1 S. 2 SGB VIII.
[4] Veit, FamRZ 2016, 93, 94.

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