Das minderjährige Kind und der Jugendliche stehen im Mittelpunkt des Verfahrens sowohl der vorläufigen als auch der endgültigen Inobhutnahme. Demzufolge müssen sie an allen Verfahrensabschnitten beteiligt werden.[32] Deshalb sieht das Gesetz eine Beteiligung des Minderjährigen vor am Alterseinschätzungsverfahren (§§ 42f Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 1 SGB VIII) und an allen Rechtshandlungen des Aufnahmejugendamtes während der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a Abs. 3 S. 2 SGB VIII) sowie an der Entscheidung über die Familienzusammenführung und deren Durchführung (§ 42a Abs. 5 S. 3 SGB VIII). Darüber hinaus muss dem Kind die Möglichkeit gegeben werden, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen (§§ 42a Abs. 1 S. 2 und § 42f Abs. 1 S. 2 jeweils i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 2 SGB VIII).

Kein Beteiligungsrecht besteht hingegen bei der Entscheidung des Aufnahmejugendamtes über seine Anmeldung zur Verteilung oder deren Ausschluss, § 42a Abs. 2 S. 2 SGB VIII.[33] Ob das rechtswirksam ist, ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 UN-KRK zu bezweifeln.[34] Sollte der Minderjährige von dem Ausschluss zur Verteilung dennoch Kenntnis erhalten, haben Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamtes keine aufschiebende Wirkung, § 42b Abs. 7 SGB VIII.

Autor: Dr. Harald Vogel , weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht a.D.

FF 4/2016, S. 135 - 138

[32] Veit, FamRZ 2016, 93, 98; Katzenstein/González Méndez de Vigo/Meysen, JAmt 2015, 530, 532.
[33] Veit, FamRZ 2016, 93, 98.
[34] Veit, FamRZ 2016, 93, 98.

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