Mit der Übergabe des Minderjährigen an das Zuweisungsjugendamt endet die Notkompetenz des Aufnahmejugendamtes. Denn zu diesem Zeitpunkt endet die vorläufige Inobhutnahme durch das Aufnahmejugendamt, § 42a Abs. 6 SGB VIII. Nunmehr tritt eine Notkompetenz des Zuweisungsjugendamtes durch die Inobhutnahme des Minderjährigen nach § 42 Abs. 2 S. 4 SGB VIII ein. Diese dauert fort bis zur gerichtlichen Bestellung eines Vormundes.

Die grundlegende Vorschrift für das Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher ist § 42b SGB VIII.[30] Hier sind im Einzelnen die das Kindeswohl betreffenden Voraussetzungen festgelegt: § 42b Abs. 3 S. 2, Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII. Diese Kindeswohlgesichtspunkte entsprechen denen der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a Abs. 2 S. 1 SGB VIII.

Die Verteilung der minderjährigen Flüchtlinge soll innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen abgeschlossen sein (§§ 42a Abs. 4 S. 1 und 3; 42b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Damit "soll dem kindlichen Zeitempfinden der unbegleiteten Kinder und Jugendlichen Rechnung getragen werden, da die Verteilung des Minderjährigen mit Beziehungsabbrüchen, Verlust sozialer Kontakte und Kontinuitätsbrüchen verbunden ist."[31]

[30] Katzenstein/González Méndez de Vigo/Meysen, JAmt 2015, 530, 532.
[31] BT-Drucks 18/5921, 24 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge