Ausländische Unterhaltsentscheidungen können grundsätzlich in einem innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren durch Beschluss nach § 110 Abs. 2 S. 1 FamFG für vollstreckbar erklärt werden. Soweit allerdings der Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung betroffen ist, geht diese Konvention gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 FamFG den Vorschriften des autonomen Rechts vor, es sei denn die Konvention selbst beansprucht keinen absoluten Vorrang.[36]

[36] BGH, Beschl. v. 2.9.2015 – XII ZB 75/13, FF 2015, 510 (Bericht Ey) = FamRZ 2015, 2043 (m. Anm. Gottwald).

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