Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII werden unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen gegenüber Eltern und Kindern gewährt. Sie sind deswegen gegenüber diesen nicht nachrangig, sondern gelten als Einkommen, gleich ob sie zu Recht oder Unrecht gewährt wurden. Den Unterhaltsberechtigten trifft deswegen grundsätzlich die Obliegenheit, Leistungen der Grundsicherung wegen Alters oder Erwerbsminderung in Anspruch zu nehmen. Bei Verletzung der Obliegenheit kann ihm ein fiktives Einkommen in Höhe der entgangenen Grundsicherung angerechnet werden.[4]

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind gemäß § 43 Abs. 3 S. 6 SGB XII schon dann insgesamt ausgeschlossen, wenn bei einer Mehrzahl von unterhaltspflichtigen Kindern oder Elternteilen des Leistungsberechtigten nur ein Kind oder Elternteil steuerliche Gesamteinkünfte in Höhe von 100.000 EUR oder mehr hat.[5] Der Leistungsberechtigte ist nicht verpflichtet, dem Grundsicherungsträger umfassend Einzelheiten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der unterhaltspflichtigen Kinder und Eltern zu offenbaren. Der Auskunftsanspruch nach § 43 Abs. 3 S. 4 SGB XII, der den allgemeinen sozialhilferechtlichen Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII verdrängt, richtet sich nur gegen den Unterhaltspflichtigen, für dessen Person der Grundsicherungsträger bereits hinreichende Anhaltspunkte für ein den Grenzbetrag von 100.000 EUR übersteigendes Einkommen darlegen kann. Über die Angaben zum steuerlichen Bruttoeinkommen hinaus kann und soll der Grundsicherungsträger keine weiteren Informationen zu den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen erlangen, auch wenn diese, wie etwa Angaben zu Wohnvorteilen oder zum Einkommen des Ehegatten, für die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit bedeutsam sind.[6]

[4] BGH, Beschl. v. 8.7.1915 – XII ZB 56/14, FF 2015, 455 (m. Anm. Götsche und Bericht Ey S. 376) = FamRZ 2015, 1467 (m. Anm. Schürmann S. 1600).
[5] Ebenso BSG FamRZ 2014, 385.
[6] BGH, Beschl. v. 8.7.1915 – XII ZB 56/14, FF 2015, 455 (m. Anm. Götsche) und 376 (Bericht Ey = FamRZ 2015, 1467 (m. Anm. Schürmann S. 1600).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge