Neu entschieden hat nunmehr der BGH den Fall, dass das verheiratete Kind geringere Einkünfte als der Ehegatte erzielt.[144] Danach gilt die oben unter 5. Beispiel 2 dargestellte Berechnung auch in diesen Fällen; dies steht auch im Einklang mit der hier vertretenen Auffassung im Beispiel 4 und der dort dargestellten Gesamtbetrachtung, dass die Eheleute insgesamt nicht mit mehr als 1.166 EUR in Anspruch genommen werden.
Beispiel 5:
M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen vom 3.750 EUR, F von 1.250 EUR. Das Familieneinkommen beträgt damit 5.000 EUR.
Nach Abzug des Familienbedarfs vom 2.880 EUR verbleiben 2.120 EUR.
F verbleibt die Hälfte davon abzüglich 10 % Haushaltsersparnis (212 EUR), also die Hälfte von 1.908 EUR, somit 954 EUR.
Den Ehegatten verbleiben somit: 954 EUR + 2.880 EUR = 3.834 EUR
Das einzusetzende Einkommen beträgt daher (5.000 EUR ./. 3.834 EUR) = 1.166 EUR.
Der Anteil von F am Gesamteinkommen beträgt ¼ (1.250 EUR : 5.000 EUR):
¼ von 3.834 EUR = 958,50 EUR. F muss nur ihren Anteil für den Elternunterhalt einsetzen!
Einkommen der F: 1.250 EUR ./. 958,50 EUR = 291,50 EUR,
die als Einkommen der F für den Elternunterhalt verfügbar sind.
Beispiel 5 – vereinfacht:
M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen vom 3.750 EUR, F von 1.250 EUR. Das Familieneinkommen
beträgt damit 5.000 EUR. Nach Abzug des Familienbedarfs vom 2.880 EUR verbleiben 2.120 EUR. 55 % hieraus sind 1.166 EUR.
Der Anteil von F am Gesamteinkommen beträgt ¼ (3.750 EUR : 5.000 EUR):
¼ von 1.166 EUR = 291,50 EUR, die als Einkommen der F für den Elternunterhalt verfügbar sind.
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