Neu entschieden hat nunmehr der BGH den Fall, dass das verheiratete Kind geringere Einkünfte als der Ehegatte erzielt.[144] Danach gilt die oben unter 5. Beispiel 2 dargestellte Berechnung auch in diesen Fällen; dies steht auch im Einklang mit der hier vertretenen Auffassung im Beispiel 4 und der dort dargestellten Gesamtbetrachtung, dass die Eheleute insgesamt nicht mit mehr als 1.166 EUR in Anspruch genommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 5:

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen vom 3.750 EUR, F von 1.250 EUR. Das Familieneinkommen beträgt damit 5.000 EUR.

Nach Abzug des Familienbedarfs vom 2.880 EUR verbleiben 2.120 EUR.

F verbleibt die Hälfte davon abzüglich 10 % Haushaltsersparnis (212 EUR), also die Hälfte von 1.908 EUR, somit 954 EUR.

Den Ehegatten verbleiben somit: 954 EUR + 2.880 EUR = 3.834 EUR

Das einzusetzende Einkommen beträgt daher (5.000 EUR ./. 3.834 EUR) = 1.166 EUR.

Der Anteil von F am Gesamteinkommen beträgt ¼ (1.250 EUR : 5.000 EUR):

¼ von 3.834 EUR = 958,50 EUR. F muss nur ihren Anteil für den Elternunterhalt einsetzen!

Einkommen der F: 1.250 EUR ./. 958,50 EUR = 291,50 EUR,

die als Einkommen der F für den Elternunterhalt verfügbar sind.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 5 – vereinfacht:

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen vom 3.750 EUR, F von 1.250 EUR. Das Familieneinkommen

beträgt damit 5.000 EUR. Nach Abzug des Familienbedarfs vom 2.880 EUR verbleiben 2.120 EUR. 55 % hieraus sind 1.166 EUR.

Der Anteil von F am Gesamteinkommen beträgt ¼ (3.750 EUR : 5.000 EUR):

¼ von 1.166 EUR = 291,50 EUR, die als Einkommen der F für den Elternunterhalt verfügbar sind.

[144] OLG Hamm FamRZ 2013, 1146, 1150; bestätigt durch BGH XII ZB 25/13 Leitsatz 1 und Rn 17, 26 ff.

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