Den Umfang der Leistungsfähigkeit seiner gleichrangig unterhaltspflichtigen Kinder (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) kann der Unterhaltsberechtigte über seinen Auskunfts- und Beleganspruch gemäß § 1605 BGB ermitteln und umgekehrt steht auch dem pflichtigen Kind ein Auskunfts- und Beleganspruch gegen den Unterhaltsberechtigten zu. Nach Reinken[11] sind beim Auskunftsanspruch vor allem folgende Punkte zu klären: Die Einkünfte aus Erwerbsverhältnis sowie Rentenzahlungen aller Art; Leistungen der Pflegeversicherung (§ 37 SGB XI), Kapital- und Mieteinkünfte, sämtliche Ansprüche aus Verträgen (Überlassung von Vorsorgeleistungen, Nießbrauch oder an deren Stelle getretene Geldansprüche; Leistungen für die Kindererziehung (§ 294 SGB VI),[12] Wohngeld, Leistungen der Grundsicherung im Alter und Leistungen der Sozialhilfe; das Einkommen des Ehegatten beziehungsweise des Lebenspartners und das Vermögen, bezogen auf den Beginn des Unterhaltszeitraums.

[11] Reinken, NJW 2013, 2993.
[12] BGH FamRZ 2013, 203 (Rn 28).

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