a) Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach Wahl des minderjährigen, aber verfahrensfähigen Beteiligten kann nicht pauschal mit dem Hinweis abgelehnt werden, dass für diesen bereits ein Verfahrensbeistand bestellt worden ist. b) Der die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren betreffende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen einem minderjährigen, aber verfahrensfähigen Beteiligten und einem Rechtsanwalt ist jedenfalls dann ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam, wenn die anwaltliche Vertretung entsprechend § 78 Abs. 2 FamFG wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage unter Berücksichtigung der subjektiven Fähigkeiten des Beteiligten erforderlich erscheint (OLG Dresden, Beschl. v. 24.1.2014 – 22 WF 15/14, juris = NZFam 2014, 235 [Fischer]).

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