Der Umgangsausschluss ist das letzte Mittel. Er ist die ultima ratio. Zum Schutz des Kindes dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Er kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht, zumal nach § 1684 Abs. 1 BGB das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Hinzu kommt, dass nach § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört.

Ein Umgangsausschluss kann nur angeordnet werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB. Die psychische Erkrankung eines Elternteils ist ein derartig typischer Fall, in dem ein Ausschluss in Betracht kommt. Lehnt der seelisch erkrankte Elternteil den begleiteten Umgang als milderes Mittel ab, führt das zu einem Ausschluss des Umgangsrechts. Die Dauer des Umgangsausschlusses hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Liegen die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss nicht mehr vor, hat das Familiengericht von Amts wegen die nach § 1684 BGB getroffenen Maßnahmen wieder aufzuheben.

Der Aufsatz beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser am 16.1.2014 auf dem 9. Berliner Psychiatrietag mit dem Thema: Psychiatrie und Recht – Fakten, Meinungen, Irritationen vor der Charité Campus Benjamin Franklin gehalten hat.

Autor: Dr. Harald Vogel , weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg a.D.

FF 4/2014, S. 150 - 159

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