1. Dass der Verfahrensbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, begründet nicht die Notwendigkeit, die elterliche Vertretungsbefugnis in Fällen des wesentlichen Interessengegensatzes von Eltern und Kind zu entziehen. Gerade die der Regelung in § 158 Abs. 4 S. 6 FamFG zugrunde liegenden Erwägungen zeigen, dass es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit der Bestellung des Verfahrensbeistands als Interessenvertreter des Kindes selbst bei Interessenkonflikten regelmäßig auch bewenden soll (BGH, Beschl. v. 18.1.2012 – XII ZB 489/11, FamRZ 2012, 436 = MDR 2012, 287).
  2. Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, ohne einen darauf bezogenen Gehörsverstoß festzustellen, ist die Zulassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und bindet das Revisionsgericht nicht (BGH, Urt. v. 1.12.2011 – IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 = MDR 2012, 245).
  3. Stellt ein Elternteil einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts, so darf das Gericht das Betreiben des Verfahrens nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Im Kindschaftsverfahren ist bei der Beurteilung, ob eine die Untätigkeitsbeschwerde rechtfertigende unzumutbare Verfahrensverzögerung vorliegt, auch der Vorrang- und Beschleunigungsgrundsatz des § 155 FamFG in den Blick zu nehmen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.10.2011 – 6 WF 104/11, FamRZ 2012, 319).
  4. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal ist. Entscheidend hierfür ist, ob der Rechtsanwalt bereit war, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einzulegen und/oder zu begründen. Holt die Partei die Verfahrenshandlung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, aber vor der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch nach, so ist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit für die zunächst unterlassene Verfahrenshandlung und sodann für ihre Verspätung ursächlich geworden ist, wobei es eine Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist unabhängig von der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe begründet werden konnte, nicht bedarf (BGH, Beschl. v. 8.2.2012 – XII ZB 462/11, juris).

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