Ausgleichsansprüche zwischen nichtehelichen Lebenspartnern aus monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen eines Partners auf das von dem anderen Partner aufgenommene Darlehen zur Finanzierung der in dessen Alleineigentum stehenden und von den Partnern mit dem gemeinsamen Kind genutzten Immobilie sowie aus Arbeitsleistungen scheiden jedenfalls dann aus, wenn die Zahlungen nicht deutlich über das Maß dessen hinausgehen, was für die Anmietung vergleichbaren Wohnraums aufzuwenden gewesen wäre und wenn sich der Umfang der erbrachten Arbeitsleistungen nicht mehr konkret feststellen lässt (OLG Bremen, Urt. v. 9.6.2011 – 5 U 50/10, FamRZ 2012, 463; die zugelassene Revision wurde eingelegt, XII ZA 75/11).

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