Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Ausgleichsansprüche, Kredittilgung, Zuwendungen, Arbeitsleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Kredittilgung) und erbrachter Arbeitsleistungen des einen Partners, die zur Schaffung eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögenswertes von erheblicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geführt haben, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die finanziellen Leistungen nicht deutlich über das Maß dessen hinausgehen, was für die Anmietung vergleichbaren Wohnraums für die Partner und das gemeinsame Kind aufzuwenden gewesen wäre und wenn sich der Umfang der erbrachten Arbeitsleistungen nicht mehr einigermaßen sicher feststellen lässt.

 

Normenkette

BGB §§ 313, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 19.11.2010; Aktenzeichen 4 O 2420/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.05.2013; Aktenzeichen XII ZR 132/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bremen vom 19.11.2010 (Gesch.-Nr. 4-O-2420/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien geltend.

Die Parteien lebten ab 1995 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Am 13.12.1996 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Ende 1996 erwarb die Beklagte die Immobilie W.-Str. 81 in Bremen zu einem Kaufpreis von DM 64.000 zu Alleineigentum. Zur Finanzierung nahm sie einen Kredit i.H.v. DM 80.000 auf. An der Immobilie wurden in der Folgezeit erhebliche Renovierungsarbeiten durchgeführt und sie wurde mit einem Anbau versehen. Daran wirkte auch der Kläger mit. Die Parteien wohnten zunächst bei der Mutter der Beklagten und zogen 1998 in das Haus ein. Bis Oktober 2000 floss das Gehalt des vollschichtig erwerbstätigen Klägers auf das Konto der Beklagten, von dem die Kreditrate für die Immobilie i.H.v. monatlich EUR 340 gezahlt wurde und für das er Vollmacht hatte. Ab November 2000 unterhielt der Kläger ein eigenes Konto, für das die Beklagte Vollmacht besaß und von dem er bis einschließlich Dezember 2004 monatlich EUR 409,03 auf das Konto der Beklagten überwies. Anfang 2005 kam es nach Trennung der Parteien zum Auszug des Klägers aus dem Haus der Beklagten. Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Tochter der Parteien gegen den Kläger werden durch das Jugendamt als Beistand verfolgt.

Der Kläger hat vorgetragen, die Parteien hätten 1996 beschlossen, die Immobilie zu erwerben, um sie als gemeinsames Familienheim herzurichten und zu nutzen. Weil für ihn ein Schufaeintrag bestanden habe, hätten sie entschieden, dass ausschließlich die Beklagte im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden sollte. Die Beklagte sei auch lediglich aus formalen Gründen Kreditnehmerin geworden. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass sie die Kreditkosten jeweils hälftig tragen sollten. Die monatliche Kreditrate sei von Januar 1997 bis einschließlich Dezember 2004 allein von seinem Geld gezahlt worden. Auch habe er als Hauptverdiener alle Wohnnebenkosten getragen. Die Beklagte sei zur Bestreitung dieser Kosten und der Hauslasten angesichts der Höhe ihres Einkommens gar nicht in der Lage gewesen. Von März 1997 bis März 1998 habe er umfangreiche Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an der Immobilie durchgeführt. Darauf habe er mindestens 1.900 Arbeitsstunden verwandt, für die, da er gelernter Tischler sei, ein Stundenlohn von jeweils EUR 15 anzusetzen sei, so dass der Wert seiner Arbeitsleistungen insgesamt EUR 28.500 betrage. Zur Durchführung der Arbeiten habe er Materialeinkäufe im Gesamtwert von EUR 10.491,71 getätigt. Zudem sei ein während des Zusammenlebens der Parteien gemeinsam angesparter Bausparvertrag zur Tilgung des Hauskredits verwandt worden. Die Immobilie habe eine erhebliche Wertsteigerung erfahren, für die im Falle der Trennung der Parteien ein Ausgleich habe erfolgen sollen. Durch seine Leistungen sei der Wert des Hausgrundstücks, der im Zeitpunkt des Kaufs wegen der Vollfinanzierung EUR 0 betragen habe, auf nunmehr mindestens EUR 110.000 gestiegen. Im Rahmen der Trennung hätten die Parteien eine - ihm nicht mehr vorliegende - schriftliche Vereinbarung getroffen, wonach er bei Auszug keine Ausgleichsansprüche wegen seiner finanziellen Investitionen und Arbeitsleistungen geltend mache, während im Gegenzug die Beklagte ihn von Kindesunterhaltsansprüchen der gemeinsamen Tochter freihalte.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 65.537,55 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen B...

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