Wie auch schon nach altem Recht stellt sich die Frage, wie private Lebensversicherungsverträge zu behandeln sind. Der BGH[48] stellt klar, dass sie nur dann in den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG fallen, wenn sie auf eine Rentenleistung gerichtet sind. Versicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht gehören in diese Kategorie so lange, wie das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt ist. Alle anderen Lebensversicherungsverträge und solche mit Kapitalwahlrecht, wenn das Wahlrecht bereits ausgeübt wurde, sind im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Der Anwalt muss das sauber auseinander halten; sortiert er irrtümlich den Lebensversicherunsvertrag falsch ein, lassen sich vollendete Tatsachen im Regelfall nicht mehr beseitigen. Der Versicherungsvertrag, der irrtümlich nicht in den Versorgungsausgleich eingestellt wurde, kann nicht im zumeist später stattfindenden Zugewinnausgleich sozusagen hilfsweise berücksichtigt werden. Der Anwaltsfehler wirkt sich nur dann nicht aus, wenn später noch eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien möglich ist, was naturgemäß eher selten der Fall ist.

[48] V. 5.10.2011 – XII ZB 555/10, NJW-RR 2011,1633.

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