Interview mit Professor Siegfried Willutzki, Direktor des AG Brühl a.D.

Prof. Siegfried Willutzki, RA Klaus Schnitzler

FF/Schnitzler: Im Sommer dieses Jahres wird die Eherechtsreform 35 Jahre alt. Teil dieser Eherechtsreform war die Einführung der Familiengerichtsbarkeit. Wir haben seinerzeit in einem der ersten Interviews für die Zeitschrift Forum Familienrecht schon darüber gesprochen. Sie haben diese 35 Jahre als Direktor des Amtsgerichts Brühl und einer der ersten Familienrichter begleitet. Wie sehen Sie die Einführung der Familiengerichtsbarkeit heute?

Willutzki: An meinem grundsätzlich positiven Urteil über die Familiengerichtsbarkeit hat sich bis heute nichts geändert. Die Idee der Familiengerichtsbarkeit ist ja nicht 1977 aus heiterem Himmel entstanden, bereits seit Ende des ersten Weltkrieges hat man das in der Rechtspolitik immer wieder intensiv diskutiert. Wie das Familiengericht aussehen sollte, war heftig umstritten.

Es gab sogar Pläne, ein Familiengericht wie ein Schwurgericht mit drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern zu schaffen. Als es dann 1977 endgültig wurde, hat man – ich vermute, wohl vorrangig aus fiskalischen Gründen – das Familiengericht beim Amtsgericht angesiedelt, weil ein Einzelrichter nun mal weniger kostet als eine Kammer beim Landgericht. Doch halte ich es nach wie vor für eine vernünftige Entscheidung, wenn auch aus anderen Gründen, weil ich meine, in einem Verfahren, wo es um existenzielle zwischenmenschliche Beziehungen geht, öffnet man sich viel leichter gegenüber einem Einzelnen als gegenüber einem Kollegium, das mit drei schwarzen Raben hinter der Theke sitzt.

Dass der Gesetzgeber die Entwicklung der Familiengerichtsbarkeit positiv sieht, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er ihre Zuständigkeit mehrfach in Richtung "Großes Familiengericht" erweitert hat. Doch sind in jüngerer Zeit, insbesondere aus der Anwaltschaft, auch kritischere Töne zu hören.

FF/Schnitzler: Ich glaube, die Anwaltschaft stimmt dieser Einschätzung im Kern zu. Allerdings ist für die Anwaltschaft manchmal die Besetzung einer Richterstelle mit einem Familienrichter nicht so ganz durchschaubar. Die Frage ist dann auch, ob tatsächlich die qualitativ besten Leute für die Familiengerichtsbarkeit in den Familiengerichten ausgewählt werden.

Willutzki: Es ist richtig, dass es gelegentlich schwer fällt, die weisen Entscheidungen mancher Gerichtspräsidien bei der Auswahl der Familienrichter nachzuvollziehen. Dabei ist ein Blick in die Historie wieder sehr aufschlussreich.

Durch alle Überlegungen zur Schaffung einer eigenständigen Familiengerichtsbarkeit zieht sich von Anbeginn wie ein roter Faden stets der Gedanke: Wir dürfen bei der Besetzung der Familiengerichte nur die besten Leute nehmen! Der damalige Reichsjustizminister Schiffer hat 1928 auf dem 35. DJT ausdrücklich erklärt, das Familiengericht werde scheitern, wenn es "mit stumpfen alten Herren oder jugendlichen Assessoren" besetzt werde. Es müssten vielmehr "erfahrene ältere, taktvolle und bis zur Weisheit kluge" Richter sein. Davon sind wir heute vielfach weit entfernt. Früher musste der Familienrichter zumindest ein Planrichter sein, er musste also wenigstens seine drei Jahre richterlicher Tätigkeit absolviert und sich entsprechend bewährt haben, bevor er Familienrichter werden konnte.

FF/Schnitzler: Sie sprechen ein nach wie vor bestehendes Problem an, nämlich den so genannten Proberichter, der seinerzeit im Zuge der Wiedervereinigung eingeführt wurde, auch in der Familiengerichtsbarkeit. Wir hatten bekanntlich nach der Wiedervereinigung natürlich Probleme, die östlichen Kreisgerichte und späteren Amtsgerichte mit qualifizierten Juristen zu besetzen. Hierbei wurden viele Richter aus dem Westen eingesetzt. Um der Masse der Richter aber Rechnung tragen zu können, ist der § 23b GVG geändert worden und obwohl wir inzwischen ja über 20 Jahre diese Entwicklung jetzt hinter uns haben, gibt es nach wie vor in einzelnen Bezirken noch Proberichter, die ein Jahr nach der Ernennung berechtigt sind, als relativ häufig unerfahrene Richterinnen und Richter, Familiengerichtssachen zu bearbeiten.

Willutzki: Es handelt sich dabei ja nicht nur um wenig erfahrene Richter, sondern auch die Lebenserfahrung in dem jungen Alter fehlt doch häufig, und das ist etwas, was für die vernünftige Ausübung einer familienrichterlichen Tätigkeit unabdingbar ist. Da sind unsere Präsidien einfach in der Verantwortung, bei der Auswahl der Familienrichter darauf Rücksicht zu nehmen und den durchgehend geäußerten Vorstellungen des Gesetzgebers zur Qualifikation der Familienrichter auch Rechnung zu tragen. Anders geht es nicht. Es mag durchaus so sein, dass die Richterkollegen manchmal vor dem familienrichterlichen Dezernat zurückschrecken, angesichts der großen Bandbreite der Aufgaben nicht ganz unverständlich, auch wenn es für mich die schönste Zeit in meinem Richterdasein war. Da müssen die Präsidien einfach viel mehr Überzeugungsarbeit leisten, um ihrer Verantwortung gerecht zu werden.

FF/Sch...

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