1. a) Für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG grundsätzlich auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag abzustellen. b) Allgemeine Wertanpassungen, die nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung geführt haben, sind nach § 5 Abs. 4 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen; dies setzt voraus, dass dem Versorgungsanrecht die nacheheliche Wertveränderung schon latent innewohnte und diese lediglich zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Werts geführt hat. Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Versorgungsanrecht nach dem Ende der Ehezeit planmäßig an die Lohnentwicklung angepasst wird, nicht aber bei einer nachehezeitlichen Verbesserung der Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Ausgleichspflichtigen liegt (Fortführung der Senatsbeschl. v. 24.6.2009 – XII ZB 160/07, FamRZ 2009, 1738, und v. 11.6.2008 – XII ZB 154/07, FamRZ 2008, 1512). c) Aufwendungen für Krankenbehandlungskosten, die ein privat krankenversicherter Ausgleichspflichtiger im Rahmen eines von ihm gewählten Versicherungstarifs mit Selbstbeteiligung selbst tragen muss, sind – anders als die Versicherungsprämien – keine mit Sozialversicherungsbeiträgen "vergleichbaren Aufwendungen" i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG. (BGH, Beschl. v. 9.12.2015 – XII ZB 586/13)
  2. Schließt ein Ehegatte während der Ehe unter Übertragung des Kapitals aus einem vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 lit. b AltZertG), bleibt der vorehelich angesparte Kapitalbetrag des Altvertrages im Versorgungsausgleich unberücksichtigt (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 30.3.2011 – XII ZB 54/09, FamRZ 2011, 877 und BGH, Beschl. v. 18.1.2012 – XII ZB 213/11, FamRZ 2012, 434) (OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.6.2015 – 11 UF 56/15, FamRZ 2016, 131).
  3. a) Die von der VBL angewandten Barwertfaktoren sind jedenfalls im Verfahren gem. § 31 VersAusglG zu korrigieren, wenn für die Eheleute bei der Ermittlung der Faktoren unterschiedliche Grundlagen berücksichtigt werden – hier erstmalige Berücksichtigung des Rententrends im Abrechnungsverband West/Ost/Beiträge und reguläre Altersgrenze im Abrechnungsverband Gegenrechte. b) Bei einem vor dem 1.6.2014 eingegangenen Abänderungsantrag gem. § 51 VersAusglG kann ein höheres Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der "Mütterrente" erst ab dem 1.7.2014 ausgeglichen werden. c) Jedenfalls dann, wenn das Ehezeitende längere Zeit vor dem 21.12.2012 liegt, ist die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren für betriebliche Anrechte weiterhin zulässig (red. LS). (KG, Beschl. v. 29.4.2015 – 13 UF 56/14, FamRZ 2016, 133)
  4. Wird ein Versorgungsträger im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, so wird für ihn die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG nicht in Lauf gesetzt; auch die Ausschlussfrist nach § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG greift nicht ein, wenn eine Bekanntgabe des Beschlusses an ihn gar nicht erst versucht wurde (red. LS) (OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.6.2015 – 9 UF 11/14).
  5. a) Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts muss die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des ehezeitlichen Vertragsvermögens zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gewährleistet sein (entgegen BGH, Beschl. v. 29.2.2012 – XII ZB 609/10). b) Dies kann sichergestellt werden, indem der auf das in Fonds angelegte Vertragsvermögen entfallende Teil des Ausgleichswerts in Fondsanteilen beziffert wird. Eine Zahlungsanordnung (§ 222 Abs. 3 FamFG, § 14 Abs. 4 VersAusglG), die den zu zahlenden Ausgleichsbetrag zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Fondsanteilen angibt, ist hinreichend bestimmt und vollstreckbar. c) Erfolgt in dieser Form eine externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in die gesetzliche Rentenversicherung, ist in analoger Anwendung von § 76 Abs. 4 S. 4 SGBVI für die Umrechnung des Ausgleichsbetrages in Entgeltpunkte nicht auf das Ehezeitende, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzustellen (in Anschluss an OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.2.2013 – 4 UF 194/11). (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.6.2015 – 8 UF 155/14, FamRZ 2016, 139; die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt, BGH – XII ZB 301/15)

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