Die Übergangsvorschriften des Reformgesetzes zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs bereiten nach wie vor Probleme. Der BGH trägt mit der vorliegenden Entscheidung zur Klärung bei, und offensichtlich aufgrund einer Vielzahl vergleichbarer Fallgestaltungen werden die Voraussetzungen nach der Übergangsvorschrift des § 51 VersAusglG fast schon lehrbuchartig dargestellt.

Zum Verständnis der Entscheidung ist es erforderlich, die Zeitabläufe darzustellen: Nachdem das Familiengericht die Ehe geschieden hatte, wurde der Versorgungsausgleich abgetrennt und erst im Jahr 1981 entschieden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde führte beim OLG zu einer wertmäßigen Abänderung. Erst im Jahr 2005 beantragte eine Partei die Abänderung dieser Entscheidung nach § 10a VAHRG. Nachdem ein sozialgerichtliches Verfahren abgewartet worden war, hat das Familiengericht unter Beachtung des § 48 Abs. 3 VersAusglG nach dem inzwischen geltenden VersAusglG durch interne Teilung und Übertragung entschieden. Das OLG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hatte beim BGH keinen Erfolg.

Der BGH führt zunächst aus, dass der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, die nach alter Rechtslage (§ 10a VAHRG) in weitem Umfang bestehenden Abänderungsmöglichkeiten einzuschränken. Nach der alten Vorschrift war praktisch ohne Einschränkung eine Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen zum Versorgungsausgleich zulässig. Zwar war der Abänderungsantrag an die Vollendung des 55. Lebensjahres gebunden, es durften aber Rechen- und Methodenfehler, fehlerhafte Ehezeit und auch unrichtige Auskünfte korrigiert werden.[1] Der Gesetzgeber hat diese sehr weitreichende Abänderungsmöglichkeit durch das Strukturreformgesetz besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abgestellt. Nach wie vor soll eine Abänderung/Anpassung auf Antrag erfolgen, wenn Anrechte der Ehegatten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls sich wesentlich verändert haben. Eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung solle hingegen nicht für eine Abänderung ausreichen. Wie schon entschieden,[2] ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine Fortschreibung der früheren großzügigeren Korrekturmöglichkeit nicht notwendig gewesen. Für diese vom BGH vertretene Rechtsauffassung spricht auch die Tatsache, dass die Vorschrift des früheren § 10a VAHRG eine Übergangsvorschrift darstellte, die den Übergang von dem damaligen Ausgleichssystem auf ein neues Ausgleichssystem ermöglichen sollte. Schon 1980 wurde der erste Regierungsentwurf zur Änderung vorgelegt und ihm folgten eine Vielzahl weiterer Entwürfe und Anträge.[3] Nur die lange Zeit bis 2009 lässt etwas in den Hintergrund treten, dass eigentlich ein neues Ausgleichssystem notwendig war und die Vorschrift des § 10a VHRG nur ein Bindeglied zwischen altem und neuem Recht darstellte.

Durch die Bezugnahme auch für die Abänderung von Altentscheidungen auf die §§ 225, 226 FamFG setzt eine Abänderung einer Altentscheidung voraus, dass die Wesentlichkeitsgrenze erreicht wird. Diese wird definiert mit einem Wertanstieg von mindestens 5 %. Weiterhin muss bei Renten die maßgebliche Bezugsgröße mit 1 %, bei allen anderen Anrechten muss der Kapitalwert 120 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Da es sich um eine Rechtskraftdurchbrechung handelt, sind Fehler der abzuändernden Entscheidung zunächst nicht zu berücksichtigen, denn diese können nach der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ein Abänderungsverfahren nicht eröffnen. Die allgemeinen Regeln für eine Rechtskraftdurchbrechung werden durch § 51 VersAusglG und auch durch §§ 225, 226 FamFG definiert. Die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, das wiederum ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist.[4] Es muss daher aus den Gründen der Altentscheidung der jeweilig angesetzte Wert ermittelt werden, bei Zweifeln oder schlechter Begründung muss ggf. die Akte des Altverfahrens beigezogen werden. Es sind dann die Werte zugrunde zu legen, die sich aus der Bilanz der Anrechte ergeben, ohne dass systemangleichende oder sonstige Berechnungen anzustellen sind.

Es kommt nach Auffassung des BGH auch nicht darauf an, ob das Verfahren noch nach alter Rechtslage eingeleitet wurde, denn nach § 48 Abs. 3 VersAusglG soll das neue materielle Recht und Verfahrensrecht ein Jahr nach seinem Inkrafttreten auch auf alle im ersten Rechtszug noch nicht entschiedenen Versorgungsausgleichsverfahren anzuwenden sein.

In der Praxis wird eine Abänderung nach § 51 VersAusglG noch viele Jahre in Betracht kommen, denn auch nach Beginn der Leistungen kann eine Entscheidung auf Antrag noch abgeändert werden.[5] Nachdem hinsichtlich der gesetzlichen Regelung zu den rentenrechtlichen Kindeserziehungszeiten von einer Antragsflut sogar in der Fachpresse die Rede war, muss stets vorab abgesichert werden, ob nach § 226 Abs. 2 FamFG die Abänderung zei...

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