Aufgrund dessen musste sich das BVerfG erneut mit der Frage des Kindergeldes befassen – diesmal in der Form der Verteilungswirkung bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. In den Gründen folgte der Senat zunächst der Argumentation des BGH zu dem mit der Neufassung des Gesetzes eingeleiteten Systemwechsel bei der Behandlung des Kindergeldes sowie der Gesetzesbegründung, dass mit der Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf ein höheres Einkommen zur Verfügung stehe – ohne allerdings die Differenzierung zwischen der Einkommensverteilung im Mangelfall (so die Gesetzesbegründung[12]) und der Bemessung des angemessenen Bedarfs (so ausdrücklich der BGH[13]) nachzuvollziehen. Die weitere Begründung reicht indes weit über die Entscheidung des BGH hinaus. Blieben die Entscheidungsgründe des BGH zur Verwendung der zweiten Hälfte des Kindergeldes noch undeutlich ("ganz oder teilweise zugunsten des Kindes verwendet"[14]), greift das BVerfG die weitere Gesetzesbegründung auf, nach der die "Zuweisung des Kindergeldes an das Kind familienrechtlich bindend" sei.[15] Damit sei der betreuende Elternteil verpflichtet, den auf ihn entfallenden "Kindergeldanteil vollständig für den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden". Geradezu apodiktisch stellt es fest, nach der Neuregelung dürfe kein Elternteil das auf ihn entfallende Kindergeld für eigene Zwecke nutzen.

Es ist das Verdienst des Beschlusses, die seit zehn Jahren im Verborgenen gedeihende zweite Hälfte des Kindergeldes endgültig aus der unterhaltsrechtlichen Versenkung hervorgeholt zu haben. Nunmehr weiß jeder, dass diese Hälfte nur für den Betreuungsbedarf einzusetzen ist. Es fragt sich jedoch, wie dies geschehen soll und wie sich die familienrechtlichen Vorstellungen ggf. gegenüber den abweichenden Vorschriften des Sozialrechts behaupten sollen. Die mit dem Beschluss aufgeworfenen Fragen lassen sich einfach beantworten, wenn tatsächlich ein finanzieller Aufwand für die Kinderbetreuung anfällt – für Kindergarten, Hort, Tagesbetreuung oder Babysitter. Hierfür ist zunächst das "freie" Kindergeld von 92/95/112,50 EUR einzusetzen, bevor an einen weiteren Mehrbedarf zu denken ist. Gilt dies in gleicher Weise für Fahrtkosten der Kinder zur Wahrnehmung des Umgangsrechts? Die Frage dürfte zu bejahen sein. Was geschieht aber in den Fällen, in denen aufgrund günstiger örtlicher Gegebenheiten oder bei älteren Kindern kein zusätzlicher Aufwand anfällt?[16] Aufgrund der individuell sehr unterschiedlichen Verhältnisse fällt es schwer, eine entsprechende finanzielle Belastung – nur eine solche kann für die Verwendung des Kindergeldes erheblich sein – auf einen allgemeinen Erfahrungssatz zu stützen. Es stimmt nachdenklich, dass mit dieser Annahme ein generell um das hälftige Kindergeld erhöhter monetärer Bedarf des Kindes zugrunde gelegt wird. Der Intention des Gesetzes entspricht dies wohl nicht.

[11] BVerfG, Beschl. v. 14.7.2011 – 1 BvR 932/10, FamRZ 2011, 1490.
[12] BT-Drucks 16/1830, S. 29.
[15] BT-Drucks 16/1830, S. 30.
[16] Ob und in welchem Umfang Elternbeiträge für den Kindergarten anfallen, hängt vom Einkommen des jeweiligen Elternteils und den Bestimmungen der jeweiligen Träger ab; Rheinland-Pfalz übernimmt die Elternbeiträge bei über 2 Jahre alten Kindern.

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