Dem Mann, der die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat, steht zwar nicht nach § 1605 BGB, aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters zu, um nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung den Unterhaltsregress durchzusetzen.[5] Gegenüber dieser Verpflichtung tritt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zurück. Die Rechtsausübungssperre des § 1600 Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden dürfen, kann ausnahmsweise durchbrochen und die Vaterschaft inzident im Regressprozess mit Wirkung beschränkt auf die Parteien festgestellt werden.

[5] BGH, Urt. v. 9.11.2011 – XII ZR 136/09, FamRZ 2012, 200 (m. Anm. Wellenhofer). Die Entscheidung ist für die amtliche Sammlung bestimmt.

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