Ist ein ehevertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zu beanstanden, ist die gewollte Rechtsfolge unter Wahrung des Vertragswillens im Übrigen an die veränderte tatsächliche und rechtliche Lage anzupassen. Es ist zu berücksichtigen, dass § 1570 BGB für Betreuungsunterhalt eine Obergrenze vorsieht und nach § 1578b BGB eine Herabsetzung des Unterhalts auf das Niveau des eigenen angemessenen Unterhalts nicht ausschließt.[49]

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