Auch der betreuende Elternteil i.S.v. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter i.S.v. § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB sein. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil kann der angemessene Selbstbehalt bleiben, wenn der Kindesunterhalt von dem betreuenden Elternteil unter Wahrung dessen angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen