OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.12.2017 – 13 WF 278/17

Auf die gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung (§ 99 Abs. 2 ZPO) prüft das Beschwerdegericht allein, ob die Regelungen eingehalten sind, die die Kostenlast auferlegen oder verteilen. Die Kostenentscheidung wird losgelöst von der inhaltlichen Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung geprüft. Verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Mängel der angefochtenen Entscheidung, die ihren Grund nicht im Kostenrecht haben, können mit der Beschwerde nicht geltend gemacht werden.

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