Leitsatz (amtlich)

Auf die gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung (§ 99 II ZPO) prüft das Beschwerdegericht allein, ob die Regelungen eingehalten sind, die die Kostenlast auferlegen oder verteilen. Die Kostenentscheidung wird losgelöst von der inhaltlichen Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung geprüft. Verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Mängel der angefochtenen Entscheidung, die ihren Grund nicht im Kostenrecht haben, können mit der Beschwerde nicht geltendgemacht werden.

 

Verfahrensgang

AG Nauen (Beschluss vom 14.09.2017; Aktenzeichen 24 F 82/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Nauen vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Auf die gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung (§§ 113 I FamFG, 99 II ZPO) prüft das Beschwerdegericht allein, ob die Regelungen eingehalten sind, die die Kostenlast auferlegen oder verteilen. Die Kostenentscheidung wird losgelöst von der inhaltlichen Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung geprüft. Verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Mängel der angefochtenen Entscheidung, die ihren Grund nicht im Kostenrecht haben, können mit der Beschwerde nicht geltendgemacht werden (MüKo-ZPO-Schulz, 5. Aufl. 2016, § 99 Rdnr. 27).

Kostenrechtliche Mängel sind nicht ersichtlich. Ob der Antragsgegner Anlaß gegeben hat, den Antrag zu erheben, hätte auf sein sofortiges Anerkenntnis die Entscheidung über die Kostenlast beeinflussen können (§ 93 ZPO), nicht aber auf Grund des erst nach Verteidigungsanzeige und Antragserwiderung in der mündlichen Verhandlung erklärten Anerkenntnisses. Ein Fall des § 96 ZPO liegt fern. Der Einwand, daß "ein begründeter und schlüssiger Antrag nicht vorliegt" (Schriftsatz vom 11. September 2017, S. 2 = Bl. 141), befreit den Antragsgegner nicht von der Kostenlast, wenn er den auf diese Weise für aussichtslos gehaltenen Antrag dennoch anerkennt. Ein Einvernehmen in bezug auf die Hauptsache, das zu einer Kostenverteilung oder zur alleinigen Kostenlast der Antragstellerin hätte führen können, hätte durch einen Vergleich oder durch außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit und Erledigterklärung gefunden werden müssen.

Einwendungen des Antragsgegners gegen den angefochtenen Beschluß können nicht geprüft werden. Auf die angekündigte Beschwerdebegründung braucht nach mehr als sechs seitdem verstrichenen Wochen nicht länger gewartet zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 I FamFG, 97 I ZPO.

Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht (§ 55 II FamGKG), weil eine Festgebühr entsteht (Nr. 1910 KV-FamGKG).

Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 I FamFG, 574 II, III ZPO), besteht nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11519630

FF 2018, 131

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