Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 4. September 2019 wird verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

 

Gründe

I. Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Antragsgegner gegen die Kostenlast, die ihm das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 111 f.) nach Erledigung der Hauptsache durch Vergleich im Termin vom 21. August 2019 (Bl. 108R) auferlegt hat.

Der Beschluss enthält eine "Rechtsbehelfsbelehrung", derzufolge mit dem "Rechtsmittel der Beschwerde" "binnen einer Frist von 1 Monat" angefochten werden könne (Bl. 112).

Der Beschluss ist dem Antragsgegnervertreter am 9. September 2019 zugestellt worden (Bl. 119a).

Am 26. September 2019 (Bl. 123) hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beim Amtsgericht Nauen Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. September 2019 eingelegt, mit der er die Beteiligung der Antragstellerin an den Kosten des Rechtsstreits erstrebt.

Das Amtsgericht hat eine Abhilfeentscheidung abgelehnt.

Nach dem Hinweis des Beschwerdegerichts auf die sich aus der Fristversäumnis ergebende Unzulässigkeit des Rechtsmittels, bei dem es sich um eine sofortige Beschwerde handeln müsse (§ 113 I 2 FamFG i. V. m. § 567 ff. ZPO), beantragt der Antragsgegner die Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand und macht geltend, die Rechtsmittelfrist ohne Verschulden versäumt zu haben. Die Rechtsbehelfsbelehrung habe auf das Rechtsmittel der Beschwerde, einzulegen innerhalb eines Monats, hingewiesen. Hierauf habe der Antragsgegner vertrauen dürfen.

II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist der §§ 113 I FamFG, 569 I 1 ZPO eingelegt worden. Die Zustellung ist am 9. September 2019 (Bl. 119a) bewirkt worden, die Beschwerdefrist endete damit am 23. September 2019. Die Rechtsmittelschrift des Antragsgegners gelangte erst am 26. September 2019 und damit nach Fristablauf zur Akte.

Die Frist ist allein nach dem Gesetz zu bestimmen, nicht nach der erteilten Rechtsmittelbelehrung. Die Belehrung enthält einen helfenden Hinweis auf die Dauer der Frist (§ 39, 1 FamFG), mit dem die Unkundigkeit nicht fachkundig vertretener Beteiligter ausgeglichen werden soll. Die Belehrung weist auf das geltende Recht hin, ohne selbst eine Rechtsfolgewirkung in Bezug auf die Dauer der Frist auszulösen. Anders als in anderen Verfahrensordnungen (vgl. etwa §§ 9 V 3, 4 ArbGG, 58 VwGO) ist im familiengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen, aus der unrichtigen oder gar fehlenden Rechtsmittelbelehrung eine Wirkung auf Beginn oder Dauer der Rechtsmittelfrist folgen zu lassen (Zöller-Feskorn, ZPO, 32. Aufl. 2016, § 39 FamFG Rn. 17; Schulte-Bunert/Weinreich-Oberheim, FamFG, 6. Aufl., § 39 Rn. 66, -Unger, § 63 Rn. 25; Musielak/Borth/Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl., § 39 Rn. 5).

2. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, weil der Antragsgegner die Fristversäumnis verschuldet hat (§§ 117 V FamFG, 233 S. 1 ZPO). Das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten steht eigenem Verschulden gleich (§§ 113 I FamFG, 85 II ZPO). Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, ein Rechtsanwalt, hätte die Frist für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen eine nach streitloser Hauptsacheregelung (vgl. BGH NJW 2011, 3654) ergangene Kostenentscheidung (§§ 113 I FamFG, 91a II, 569 ZPO) kennen müssen. Wegen des Vorrangs des Verweises auf das Kostenrecht der Zivilprozessordnung (§ 113 I FamFG) ist das dort angeordnete Rechtsmittelrecht anwendbar, nicht das Beschwerderecht nach den §§ 58 ff. FamFG (vgl. BGH, a. a. O.). Auf die Rechtsmittelbelehrung darf sich ein Rechtsanwalt nicht verlassen. Dem Rechtsanwalt steht die Möglichkeit offen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belehrung zu überprüfen, so dass er den durch die falsche Belehrung ausgelösten Irrtum über die Geltung und die Dauer der Frist vermeiden kann. Er muss die Belehrung anhand präsenter Kenntnis oder wenigstens durch Methodenkenntnis, nämlich durch Nachsuchen in den maßgeblichen Vorschriften, überprüfen können (BGH, NJW-RR 2010, 1297, Abs. 11; NJW 2012, 453, Abs. 11; 2013, 1308, Abs. 7). Fehlendes Verschulden auf Grund unrichtiger Rechtsmittelbelehrung kommt deshalb nur in Betracht, wenn auch für einen im Verfahrensrecht kundigen Rechtsanwalt durch die falsche Belehrung ein unvermeidbarer Irrtum ausgelöst wird (BGH, NJW-RR 2014, 517, Abs. 20 f.; NJW 2015, 1308, Abs. 25). Das ist bei offenkundigem Abweichen der Belehrung vom geltenden Fristenrecht nicht der Fall. Die Einordnung einer Angelegenheit als Familienstreitsache und die Geltung der Anfechtungsfrist gegen eine Kostenentscheidung nach streitloser Erledigung der Hauptsache muss jeder Rechtsanwalt entweder kennen und sicher beherrschen oder schnell auffinden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 I FamFG, 97 I ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

 

Fundstellen

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