a) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege, so sind seine Pflegepersonen im Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB anzuhören. Kann dies dem Kindeswohl dienen, so ist außerdem ihre Hinzuziehung als Beteiligte erforderlich. b) Im Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB kann es § 26 FamFG gebieten, den Lebensgefährten, der mit der Sorgeberechtigten einen gemeinsamen Haushalt führt, persönlich anzuhören. Dies gilt insbesondere, wenn die Frage der Rückführung des derzeit in einer Bereitschaftspflegefamilie lebenden Kindes der Sorgeberechtigten zu dieser in Rede steht. c) Zum Umgangsrecht der Sorgeberechtigten mit ihrem in der Pflegefamilie lebenden Kind (hier: alle 14 Tage über das Wochenende mit mindestens einer Übernachtung) bei abgelehnter Rückführung, aber bestehenden Bindungen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.12.2013 – 6 UF 132/13, NZFam 2014, 74 m. Anm. Pätzold).

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