a) Beruft sich der Unterhaltspflichtige auf eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts, trägt er die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der hierfür sprechenden Tatsachen, somit auch dafür, dass dem Unterhaltberechtigten keine ehebedingten Nachteile entstanden sind. b) Den Unterhaltsberechtigten trifft hingegen eine sekundäre Darlegungslast, dass er die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. c) Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen genügt eine Quotenberechnung, erst bei überdurchschnittlichen Einkünften (über 5.100 EUR monatlich) ist eine konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich (OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.10.2013 – 9 UF 96/13, NZFam 2014, 140 [Steiniger]).

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