(zu Leitsatz 2)

1. Sedes materiae ist insoweit § 1374 Abs. 2 BGB, der im 1. Halbsatz vier Tatbestände enthält, in denen ein Vermögenserwerb des Ehegatten während des bestehenden Güterstandes grundsätzlich seinem in § 1374 Abs. 1 BGB definierten (tatsächlichen) Anfangsvermögen bei Eintritt des Güterstandes hinzuzurechnen ist: beim Erwerb von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung.

Mit der Hinzurechnung zum Anfangsvermögen wird der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt – also der Zugewinn, § 1373 BGB – geringer und führt somit letztlich zu dem Privileg, dass hinsichtlich dieses Vermögenserwerbs ein Ausgleich unterbleibt.

§ 1374 Abs. 2 Hs. 1 BGB stellt somit die Ausnahme von dem dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zugrundeliegenden Gedanken der "Universalpartizipation" dar, demgemäß "… die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehe hinzuerworben haben, bei vorzeitiger Auflösung des Güterstandes durch Scheidung der Ehe wertmäßig gleichen Anteil haben sollen".[1]

§ 1374 Abs. 2 Hs. 2 BGB macht von dieser Ausnahme wiederum eine Ausnahme hinsichtlich solcher Erwerbe, die "den Umständen nach zu den Einkünften" zu rechnen sind. Insoweit unterbleibt also eine Hinzurechnung zum Anfangsvermögen und der Erwerb ist bei der Beendigung des Güterstandes auszugleichen, vorausgesetzt freilich, er ist zum maßgeblichen Berechnungszeitpunkt noch im Vermögen des Erwerbers vorhanden.

2. Der zugrundeliegende Fall bot dem Bundesgerichtshof u.a. Gelegenheit, den Begriff der "Einkünfte" i.S.d. § 1374 Abs. 2 Hs. 2 BGB zu präzisieren. Derartige Gelegenheiten sind selten; die letzte diesbezügliche Entscheidung des (damals noch IVb-Senates) liegt bereits 25 Jahre zurück[2] und auch nachfolgende obergerichtliche Entscheidungen mit Definitionsansätzen finden sich nur wenige.[3] Dies ist nicht zuletzt auf den schon als verwunderlich zu bezeichnenden Umstand zurückzuführen, dass die Ausnahme des § 1374 Abs. 2 Hs. 2 BGB in der Rechtspraxis "nicht stattfindet",[4] obwohl die Lebenswirklichkeit zweifelsohne eine ansehnliche Zahl von Erwerbsvorgängen im gesetzlichen Güterstand bietet, deren Privilegierung zwar regelmäßig reklamiert wird, ihre Zuordnung zu den "Einkünften" aber zumindest diskussionswürdig wäre. Bezieht man dann noch in die Betrachtung ein, dass der Ehegatte, der sich auf privilegierten Erwerb beruft, hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt und dies auch die Nichtzurechenbarkeit zu den "Einkünften" umfasst,[5] wird die diesbezügliche Zurückhaltung der Anwaltschaft gänzlich unverständlich.

Die Abgrenzung zwischen dem privilegierten und dem den Einkünften zuzurechnenden Erwerb ist schwierig, die Wahl des Begriffs "Einkünfte" wenig glücklich.[6] Immerhin hatte das OLG Zweibrücken bereits im Jahre 1984 – allerdings ohne Begründung – den Hinweis erteilt, dass zwar auch ein Vermögenserwerb von Todes wegen zu den Einkünften gerechnet werden könne, dies ohne entsprechende Anhaltspunkte im Allgemeinen aber nicht der Fall sei.[7] Der Senat selbst hatte in einer Entscheidung aus dem Jahre 1987, an die er nunmehr anknüpft, zum Begriff "Einkünfte" i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB bereits ausgeführt: "Das Gesetz definiert nicht näher, was darunter in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Nach der Zielsetzung, die der Zugewinnausgleich verfolgt, soll aber grundsätzlich nur ein Vermögenszuwachs ausgeglichen werden. Bei Geldzuwendungen durch nahe Verwandte ist deshalb danach zu unterscheiden, ob sie der Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung fördern sollen. Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Schenkers und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten zu entscheiden sein …".[8]

Seitdem erfordert nach der Rechtsprechung eine Subsumtion des Vermögenserwerbs unter die "Einkünfte" im Sinne der Norm weder einen laufenden oder regelmäßigen oder auch nur mehrmaligen Vermögenszufluss;[9] es muss sich auch nicht um die Zuwendung von Geld handeln, es kommen durchaus auch Sachzuwendungen in Betracht.[10] Dies ist kaum in Zweifel zu ziehen, macht die Abgrenzung aber nicht gerade einfacher, ebenso wenig wie der Umstand, dass es grundsätzlich unerheblich ist, wenn die Zuwendung in der Folgezeit entgegen ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet wurde[11] und/oder das zur Vermögensbildung Zugewendete im Endvermögen nicht mehr vorhanden ist.[12]

Das (ex post festgestellte) tatsächliche Schicksal des Vermögenserwerbs im weiteren Verlauf des Güterstandes konnte daher schon nach der bisherigen Rechtsprechung kein taugliches Abgrenzungskriterium sein.

3. Der Senat bestätigt in seinem jetzigen Beschluss zunächst die Richtigkeit des Hinweises des OLG Zweibrücken aus dem Jahre 1984 mit der zutreffenden Begründung, ein Vermögenserwerb von Todes wegen erfolge regelmäßig unabhängig von einem konkreten Lebensbedarf des Zuwendungsempfängers und könne schon deshalb kaum jemals zu de...

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